Keine Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.01.2006 – 8 W 14/06 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2196 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß Alternative 3 der Vorbemerkung 3 III – Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts – kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 932 = JurBüro 2006, 135 = OLG Report 2006, 1224).
Arbeitslosengeld als Einkommen
OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2006 – 11 WF 317/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 239 Sowohl Arbeitslosengeld I als auch Arbeitslosengeld II ist als Einkommen gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung einer Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.1