1. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen. 2. Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig. 3. Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.
1. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen. 2. Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig. 3. Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.
GKG § 66; KV GKG Nr. 9003; VV RVG Nrn. 7001, 7002

Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto

OLG Hamm, Beschl. vom 19.12.2005 – 2 Ws 300/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1076 ff.1.
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen.

2.
Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig.

3.
Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.

GKG § 66; KV GKG Nr. 9003; VV RVG Nrn. 7001, 7002

Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto

OLG Hamm, Beschl. vom 19.12.2005 – 2 Ws 300/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1076 ff.1.
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen.

2.
Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig.

3.
Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.

Dem Rechtsanwalt, der sowohl den Termin, auf Grund dessen ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, als auch den Termin auf Grund dessen nach Einspruch ein zweites Versäumnisurteil erlassen wurde, wahrgenommen hat, steht die volle 1,2 Terminsgebühr aus § 2 II RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG zu.
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