RVG § 2 II, VV Nr. 3104

Volle Gebühr bei Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

LG Aachen, Beschl. v. 19.12.2005 – 5 T 264/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1528 Dem Rechtsanwalt, der sowohl den Termin, auf Grund dessen ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, als auch den Termin auf Grund dessen nach Einspruch ein zweites Versäumnisurteil erlassen wurde, wahrgenommen hat, steht die volle 1,2 Terminsgebühr aus § 2 II RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG zu.

1. Macht eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft Honoraransprüche wegen zahnärztlicher Behandlung geltend, hat der sich vertretene RA nur einen Auftraggeber. 2.Erscheint im Verhandlungstermin vor dem LG der Beklagte ohne anwaltliche Vertretung, erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn er lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil stellt.
VV RVG Nr. 1008, 3104, 3105

Ärztliche Gemeinschaftspraxis nur ein Auftraggeber; Terminsgebühr bei Erscheinen der Partei ohne anwaltliche Vertretung im Anwaltsprozess

OLG Köln, Beschl. v. 07.12.2005 – 17 W 263/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 264 f. 1.
Macht eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft Honoraransprüche wegen zahnärztlicher Behandlung geltend, hat der sich vertretene RA nur einen Auftraggeber.

2.
Erscheint im Verhandlungstermin vor dem LG der Beklagte ohne anwaltliche Vertretung, erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn er lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil stellt.

Der 1,2 Terminsgebühr entsteht auch für den Fall, dass ein Verfahren noch gar nicht rechtshängig/anhängig ist, aber außergerichtliche Verhandlungen gegenüber dem Gegner zu einem Vergleich führten und der Mandant zu diesem Zeitpunkt bereits Klageauftrag erteilt hatte.2
RVG VV Nr. 3104

Terminsgebühr ohne Anhängigkeit eines Rechtsstreits

LG Memmingen, Urt. v. 07.12.2005 – 1 S 1416/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1295 f. Der 1,2 Terminsgebühr entsteht auch für den Fall, dass ein Verfahren noch gar nicht rechtshängig/anhängig ist, aber außergerichtliche Verhandlungen gegenüber dem Gegner zu einem Vergleich führten und der Mandant zu diesem Zeitpunkt bereits Klageauftrag erteilt hatte.2

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