Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung einer ihm zur Akteneinsicht übersandten Akte entstehen.
GKG KV Nr. 9003

Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten

OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2005 – 22 U 185/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 306
Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung einer ihm zur Akteneinsicht übersandten Akte entstehen.

1.
Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig.

2.
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig. 2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.
ZPO § 91 I 1

Keine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren

BGH, Beschl. v. 21.09.2005 – IV ZB 11/04 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2006, S. 301 1.
Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig.

2.
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

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