1. Die Rücksendung einer von dem RA und dem Auftraggeber unterschriebenen Honorarvereinbarung per Telefax wahrt die Schriftform des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht, wenn nicht auch das unterschriebene Original dem Vertragspartner zugeht. 2.Dem Auftraggeber ist es im Regefall nicht verwehrt, sich im Honorarprozess auf den Mangel der Schriftform zu berufen.3
Die Rücksendung einer vom Anwalt und dem Mandanten im Original unterzeichneten Honorarvereinbarung per Telefax genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 I RVG (früher § 3 I BRAGO).
Honorarvereinbarung per Telefax

OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2005 – 28 U 39/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 463 f.
1.
Die Rücksendung einer von dem RA und dem Auftraggeber unterschriebenen Honorarvereinbarung per Telefax wahrt die Schriftform des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht, wenn nicht auch das unterschriebene Original dem Vertragspartner zugeht.

2.
Dem Auftraggeber ist es im Regefall nicht verwehrt, sich im Honorarprozess auf den Mangel der Schriftform zu berufen.3

Honorarvereinbarung – Telefax genügt nicht den Anforderungen

OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2005 – 28U 39/05 = NJOZ 2006, 428 Fundstelle: NJW-Spezial 4/2006, S. 192 Die Rücksendung einer vom Anwalt und dem Mandanten im Original unterzeichneten Honorarvereinbarung per Telefax genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 I RVG (früher § 3 I BRAGO).

Ergibt sich während der Reparatur einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts durch die Reparaturkosten, so ist die Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen als überdurchschnittlich zu bewerten.
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