Zur Entstehung der Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung reicht die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Ist die Gebühr entstanden, gehört sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarung

LG Tübingen, Urt. v. 18.07.2005 – 5 T 170/05 Fundstelle: RVG professionell, S. 184 Zur Entstehung der Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung reicht die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Ist die Gebühr entstanden, gehört sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Schwellengebühr von 1, 3 abrechnen, auch wenn es sich um eine einfache Verkehrsunfallregulierung gehandelt hat. Auch in diesen Fällen besteht mindestens ein Anspruch auf eine 1, 3 Geschäftsgebühr. 2. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich auch nicht nach § 257 BGB auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, selbst wenn die Anwaltskosten noch nicht ausgeglichen sind, weil die Inanspruchnahme in Bezug auf den Gebührenanspruch durch den Anwalt alsbald zu erwarten ist.
Anspruch auf mindestens eine 1, 3 Geschäftsgebühr

AG Hannover, Urt. v. 23.06.2005, 505 C 2738/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 147 1.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Schwellengebühr von 1, 3 abrechnen, auch wenn es sich um eine einfache Verkehrsunfallregulierung gehandelt hat. Auch in diesen Fällen besteht mindestens ein Anspruch auf eine 1, 3 Geschäftsgebühr.

2.
Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich auch nicht nach § 257 BGB auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, selbst wenn die Anwaltskosten noch nicht ausgeglichen sind, weil die Inanspruchnahme in Bezug auf den Gebührenanspruch durch den Anwalt alsbald zu erwarten ist.

Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzssache seinem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt.
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