Durchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung
AG Schwerte, Urt. vom 13.06. 2005 – 7 C 40/05 1. In Durchschnittsfällen ist bei der Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.
2. Ein durchschnittlicher Fall liegt vor, wenn es um die Regulierung eines Sachschadens geht, wobei der Schadensumfang leicht zu ermitteln ist und wenig Streit über die Schuldfrage und/oder die Höhe des zu ersetzenden Schadens besteht. Hierbei kann der Streit auch um die Schadensposition „Anwaltskosten“ gehen, insbesondere auch zur Höhe der vom Anspruchsteller verlangten Geschäftsgebühr.
3. Eine ermessensmissbräuchliche Bestimmung einer Rahmengebühr liegt erst bei einer Abweichung von mehr als 20 % von der als billig erscheinenden Gebühr vor.
Einigungsgebühr bei gegenseitigem Unterhaltsverzicht im Scheidungsverfahren
OLG Koblenz, Beschl. v. 09.06.2005 – 13 WF 497/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 850 f.
1.
Für eine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG reichte es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten.
2.
Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen.