1.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalts sich mit diesem gesondert auseinander setzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.

2.
Lässt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffs bei der Entscheidung außer Betracht lassen.

1. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalts sich mit diesem gesondert auseinander setzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen. 2. Lässt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffs bei der Entscheidung außer Betracht lassen.
BRAGO § 13; ZPO §§ 37 III, 139

Anwaltsgebühren bei Vertretung mehrerer Gläubiger

BGH, Versäumnisurt. v. 03.05.2005 – IX ZR 401/00 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2005, S. 2927 ff. 1.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalts sich mit diesem gesondert auseinander setzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.

2.
Lässt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffs bei der Entscheidung außer Betracht lassen.

Für die Tätigkeit im Rahmen einer üblichen Verkehrsunfall-Angelegenheit ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr auch dann angemessen, wenn der RA die Ansprüche des Auftraggebers in einem aus vorgefertigten Textbausteinen zusammengesetzten Formularschreiben gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht. ²
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Magdeburg, Urt. v. 03.05.2005 – 163 C 229/05 (163)
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 268
Für die Tätigkeit im Rahmen einer üblichen Verkehrsunfall-Angelegenheit ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr auch dann angemessen, wenn der RA die Ansprüche des Auftraggebers in einem aus vorgefertigten Textbausteinen zusammengesetzten Formularschreiben gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht. ²

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