Anwaltliche Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch
OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2005 – 14 W 257/05
Fundstelle: NJW 2005, S. 2162 f.
1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.
Durchschnittliche Angelegenheit in Verkehrsunfallsachen
AG Essen, Urt. v. 18.04.2005 – 11 C 10/05 Auch bei der zügigen Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die die Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG rechtfertigt.
Zu der Abwicklung eines Schadenersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall gehöre es, so das AG Essen, dass der Anwalt zunächst die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln und dann mit dem Geschädigten den tatsächlichen Hergang des Unfallgeschehens zu erörtern habe, um insoweit festzustellen, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche gegen den anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden können. Im Anschluss daran habe der Rechtsanwalt die möglichen Schadenspositionen zu ermitteln und mit dem Geschädigten und ggfls. auch mit dem Sachverständigen zu besprechen. Insoweit handele es sich um den typischen, bei einem Verkehrsunfall anfallenden Geschäftsablauf. Dies sei zwar keine Angelegenheit, deren Behandlung besondere Schwierigkeiten bereite, jedoch eine solche, die durchaus eine „durchschnittliche Angelegenheit“ darstelle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch die Gebühr Nr. 2400 VV RVG im Gegensatz zu der Regelung der Anwaltsgebühren in der BRAGO auch im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfalls schadensanfallende Besprechungen abgegolten werden. Mit der Zusammenfassung der Rechtsanwaltsgebühren in einer Gebühr habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, eine Gebühr solle das gesamte außergerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwalts erfassen, ohne das im Einzelfall konkret überprüft werden solle, ob tatsächlich eine Besprechung zwischen Haftpflichtversicherer und dem Rechtsanwalt des Geschädigten stattgefunden habe. Bei einer Angelegenheit von durchschnittlicher Schwierigkeit und Umfang falle dann insgesamt die Gebühr von 1,3 an.