1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

AG Saarlouis, Urt. v. 28.02.2005 – 30 C 2003/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 250
Eine übliche Unfallschadensabwicklung rechtfertigt es, von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. In diesem Fall ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Anwalt vor dem gerichtlich anberaumten Termin dem gegnerischen Prozessvertreter telefonisch eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorschlägt, dieser aber lediglich erklärt, den Vorschlag seinem Mandanten weiterzugeben und keine Rückmeldung mehr erfolgt.2
RVG VV Nr. 3104; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3

Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2005 – 4 W 97/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 272 f. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Anwalt vor dem gerichtlich anberaumten Termin dem gegnerischen Prozessvertreter telefonisch eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorschlägt, dieser aber lediglich erklärt, den Vorschlag seinem Mandanten weiterzugeben und keine Rückmeldung mehr erfolgt.2

In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallregulierung ist grundsätzlich von einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen.
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Pinneberg, Urt. v. 21.02.2005 – 69 C 268/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 249
In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallregulierung ist grundsätzlich von einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen.

Seite 315 von 359

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm