Muss sich der Rechtsanwalt mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV nicht zu beanstanden.
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden

AG Jülich, Urt. v. 08.02.2005 – 4 C 516/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 246 f.
Muss sich der Rechtsanwalt mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV nicht zu beanstanden.

Bei einem Mandat zur Unfallschadensregulierung kann auch ohne Besprechung von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Es ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Auch wenn es sich hier um eine zügige und einfache Verkehrsunfallabwicklung handelte, konnte der Anwalt der Klägerin eine Regelgebühr von 1,3 ansetzen.
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Durchschnittliche Unfallregulierung rechtfertigt eine Gebühr von 1,3 auch ohne Besprechung

AG Bad Neustadt a. d. Saale, Urt. v. 07.02.2005 – 1 C 5/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 254
Bei einem Mandat zur Unfallschadensregulierung kann auch ohne Besprechung von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Es ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Auch wenn es sich hier um eine zügige und einfache Verkehrsunfallabwicklung handelte, konnte der Anwalt der Klägerin eine Regelgebühr von 1,3 ansetzen.

Die Terminsgebühr gem. § 13 I RVG i. V. mit Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG entsteht beim Anerkenntnisurteil auch dann, wenn tatsächlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.1
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