1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Jülich, Urt. v. 08.02.2005 – 4 C 516/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 246 f.
Muss sich der Rechtsanwalt mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung befassen, ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV nicht zu beanstanden.
Durchschnittliche Unfallregulierung rechtfertigt eine Gebühr von 1,3 auch ohne Besprechung
AG Bad Neustadt a. d. Saale, Urt. v. 07.02.2005 – 1 C 5/05
Fundstelle: AGS 2005, S. 254
Bei einem Mandat zur Unfallschadensregulierung kann auch ohne Besprechung von einer durchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Es ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Auch wenn es sich hier um eine zügige und einfache Verkehrsunfallabwicklung handelte, konnte der Anwalt der Klägerin eine Regelgebühr von 1,3 ansetzen.