Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts
OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2005 – 5 UF 314/99 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 78 Entzieht eine Partei dem ihr im Wege der PKH beigeordneten RA das Mandat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand.5