Die Kläger hatten als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Umsatzsteuer wurde im KFB nicht festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hatte keine Erfolg.
Nach Ansicht des Senats umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühr zu erhebenden Umsatzsteuer. Werde ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liege jedoch kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehöre. Eine solche Tätigkeit sei keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern ein sogenanntes Innengeschäft.
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung sei ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen. Diesen Grundcharakter verliere der Anspruch nicht dadurch, dass die Durchsetzung zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen solle.
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de