Eine Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ein an ihrem Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird. Im Festsetzungsverfahren werden nach § 46 RVG die erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich durch die Höhe der zusätzlichen Kosten begrenzt, die bei der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO entstanden wären. ³
RVG § 46; ZPO § 121

Beiordnung eines PKH-Anwalts am Wohnort

OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2004 – 6 WF 269/04 (AG Detmold – 15 F 546/03) (Fundstelle: MDR 2005, 538) Eine Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ein an ihrem Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird.

Im Festsetzungsverfahren werden nach § 46 RVG die erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich durch die Höhe der zusätzlichen Kosten begrenzt, die bei der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO entstanden wären. ³

Bei der Unfallabwicklung durch einen Rechtsanwalt handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt. (Leitsatz der NJW-Redaktion) Auch im Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ohne Besprechung(en) sei, so das Gericht, eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar betrage die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sei, verbleibe es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3. Auch in einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung liege eine durchschnittliche Angelegenheit und kein besonders einfach gelagerte Fall, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpfe. Es entspreche vielmehr dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringe. In der Regel sei die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln und mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem sei der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolge die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung. Die Gesamttätigkeit rechtfertige daher bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten. Soweit vorgetragen werde, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 – statt wie früher nach der BRAGO 7,5/10 – ergebe sich schon eine Gebührenerhöhung von knapp 7 %, bei Ansatz von 1,3 sogar eine Erhöhung von ca. 73 %, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das RVG beinhalte nämlich eine völlig neue Gebührenstruktur: Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z. B. durch den Wegfall des Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG sei als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung. Aus diesem Grunde verbiete sich auch eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lasse.
RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

Durchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung

AG Landstuhl, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04

Fundstelle: NJW 2005, 161 Bei der Unfallabwicklung durch einen Rechtsanwalt handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt. (Leitsatz der NJW-Redaktion)

Auch im Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ohne Besprechung(en) sei, so das Gericht, eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar betrage die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sei, verbleibe es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3.
Auch in einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung liege eine durchschnittliche Angelegenheit und kein besonders einfach gelagerte Fall, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpfe. Es entspreche vielmehr dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringe. In der Regel sei die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln und mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem sei der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolge die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung. Die Gesamttätigkeit rechtfertige daher bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten.
Soweit vorgetragen werde, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 – statt wie früher nach der BRAGO 7,5/10 – ergebe sich schon eine Gebührenerhöhung von knapp 7 %, bei Ansatz von 1,3 sogar eine Erhöhung von ca. 73 %, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Das RVG beinhalte nämlich eine völlig neue Gebührenstruktur:
Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z. B. durch den Wegfall des Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG sei als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung. Aus diesem Grunde verbiete sich auch eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lasse.

Reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auf ein einfaches Schreiben des Rechtsanwalts des Geschädigten den Unfallschaden binnen Wochenfrist ungekürzt, ist nur eine 0,9 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Anmerkung: Für die außergerichtliche Vertretung verdient der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden kann. Dies ist völlig unstreitig, denn so steht es ausdrücklich im Gesetz. Dass es in der Vergangenheit regelmäßig zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Haftpflichtversicherern über die Höhe der zu beanspruchenden Geschäftsgebühr gekommen ist, ist also weniger in einer ernsthaften juristischen Auseinandersetzung, sondern vielmehr in schlichten monetären Interessen der Versicherungswirtschaft begründet. Inzwischen liegen eine Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen vor, in denen die Anwendbarkeit des vollen Gebührenrahmens bei Angemessenheit einer 1,3 Gebühr für eine durchschnittliche Unfallregulierung bestätigt wird. Niemand sollte sich deshalb von Behauptungen der Versicherer, auch nach Ansicht der RAK Hamm sei lediglich eine Gebühr von 0,9 oder 1,0 abzurechnen, ins Bockshorn jagen lassen. Soweit derart falsche Aussagen bekannt geworden sind, haben wir bei dem Versicherer nachgehakt, worauf prompt eine Entschuldigung und die Zusicherung, entsprechendes zukünftig nicht mehr behaupten zu wollen, erfolgte. Geschickter formuliert die HUK-Coburg. In einem für Verkehrsunfallsachen regelmäßig verwendeten Formularschreiben führt sie zunächst zutreffend aus, die Höhe der Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung bestimme sich anhand der Kriterien des § 14 RVG in jedem Schadenfall individuell. Nachfolgend werden dann aber ausschließlich Gerichtsentscheidungen und Kammergutachten zitiert, in denen eine Geschäftsgebühr zwischen 0,8 und 1,3 zugesprochen wurde. In der Auflistung findet sich auch der Hinweis auf ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 14.01.2005, das im konkreten Fall eine 0,9 Geschäftsgebühr für angemessen erachtete. Zugrunde lag eine Angelegenheit, in der Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich bewertet wurden. Dies erwähnt die HUK-Coburg natürlich nicht, schließlich soll das schiefe Bild, das so gezeichnet wird, Argument dafür sein, eine gleichzeitig angebotene Gebührenvereinbarung abzuschließen, die sich lediglich auf dem Niveau bewegt, dass bereits nach dem alten „DAV-Abkommen“ galt. Im Ergebnis wird damit sämtliches Erhöhungspotential, das die Gebührenstrukturreform gerade im Bereich der Geschäftsgebühr vorsah, zunichte gemacht. Der Abschluss einer HUK-Coburg-Gebührenvereinbarung sollte also sorgsam überlegt werden. Schließlich ist derzeit auch ohne Abkommen bei substantiierter Begründung der eigenen Kostenrechnung leicht eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3 durchzusetzen. Zudem wird rein statistisch in jedem 7. bis 8. Fall eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG hinzukommen. Dementsprechend sind Gebührenvereinbarungen, die andere Haftpflichtversicherer (z. B. Allianz, DEVK, Öffentliche Versicherungen Oldenburg, VHV oder VGH) anbieten, deutlich günstiger. Eine aktuelle Aufstellung der verschiedenen Angebote finden Sie unter „www.verkehrsanwaelte.de“. RA Stefan Peitscher, Geschäftsführer der RAK Hamm
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