BGB §§ 138, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Sittenwidrigkeit eines VerteidigerhonorarsOLG München, Urt. v. 15.07.2004 – 6 U 3864/03
(LG München I – 23 0 15240/02)
Fundstelle: MDR 2005, 238
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist ein Verteidigerhonorar i. H. v. 70.000 DM nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einen Aktenumfang von über 100 Leitz-Ordner hat. (Leitsatz des Einsenders der MDR-Redaktion)
Das OLG München hatte über eine etwaige Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung für ein Strafverfahren zu entscheiden, bei dem unstreitig über 100 Leitz-Ordner Verfahrensakten angefallen sind. Vorgeworfen wurde dem Ehemann der Klägerin Anlagespekulation.
Aus diesen Umständen ergebe sich, so das Gericht, dass die Verteidigung aufwendig und sehr zeitintensiv gewesen sei. Dies rechtfertige ohne weiteres ein hohes Verteidigerhonorar. Nach Meinung des Senats halte sich das an den Beklagten bezahlte Verteidigerhonorar im Rahmen und sei nicht zu beanstanden. Dass ein anderer Verteidiger die Verteidigung auch für ein geringeres Honorar übernommen hätte, spiele dabei keine Rolle und müsse unberücksichtigt bleiben, da insoweit Vertragsfreiheit gelte. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht ausreichend tätig geworden sei, sei in diesem Rahmen nicht zu prüfen. Diesbezüglich hätte die Klägerin Schlechtleistung geltend machen und dies konkret und substantiiert vortragen müssen. Dies sei nicht geschehen.