Gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstehe, so das Gericht, eine Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Streitbeilegung. Zu einem solchen Güteversuch zähle die Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO. Die Erörterungsgebühr solle den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts abgelten, der dadurch entstehe, dass zu einem Vergleich vor Stellung der Anträge vor Gericht verhandelt werde. Gerade im Zusammenhang mit der Güteverhandlung werde die Sache regelmäßig bereits erörtert. Ohne eine solche Erörterung ließe sich das Ziel einer gütlichen Streitbeilegung schwerlich erreichen. Da der Rechtsanwalt im Ergebnis einen ähnlichen Aufwand wie bei streitiger Verhandlung habe, entspreche es Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, ihm dafür die Erörterungsgebühr zuzusprechen. Zwar könne in der Güteverhandlung nicht streitig verhandelt werden, im Falle des Scheiterns schließe sich jedoch die streitige Verhandlung in der Regel an. Für dieses Ergebnis lasse sich überdies anführen, dass die Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO derjenigen des § 54 Abs. 1 ArbGG nachgebildet sei. Für die arbeitsgerichtliche Güterverhandlung sei zumindest in Folge der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, S. 996) anerkannt, dass sie eine Erörterungsgebühr auslösen könne (LAG Hamm, MDR 1993, S. 657).
ZPO § 278 Abs. 2, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4

Die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der gem. § 278 Abs. 2 ZPO der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgeschalteten Güteverhandlung lässt eine Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstehen.1)

LG Essen, B. v. 16. Februar 2004 – 4 O 160/03 Gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstehe, so das Gericht, eine Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Streitbeilegung. Zu einem solchen Güteversuch zähle die Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO. Die Erörterungsgebühr solle den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts abgelten, der dadurch entstehe, dass zu einem Vergleich vor Stellung der Anträge vor Gericht verhandelt werde. Gerade im Zusammenhang mit der Güteverhandlung werde die Sache regelmäßig bereits erörtert. Ohne eine solche Erörterung ließe sich das Ziel einer gütlichen Streitbeilegung schwerlich erreichen. Da der Rechtsanwalt im Ergebnis einen ähnlichen Aufwand wie bei streitiger Verhandlung habe, entspreche es Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, ihm dafür die Erörterungsgebühr zuzusprechen. Zwar könne in der Güteverhandlung nicht streitig verhandelt werden, im Falle des Scheiterns schließe sich jedoch die streitige Verhandlung in der Regel an.

Für dieses Ergebnis lasse sich überdies anführen, dass die Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO derjenigen des § 54 Abs. 1 ArbGG nachgebildet sei. Für die arbeitsgerichtliche Güterverhandlung sei zumindest in Folge der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, S. 996) anerkannt, dass sie eine Erörterungsgebühr auslösen könne (LAG Hamm, MDR 1993, S. 657).

Die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stelle, so das Gericht, im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar. Die dadurch verursachten Kosten – mithin auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach § 28 BRAGO – seien notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung und daher erstattungsfähig. Eine Ausnahme von diesem Regelfall, die immer dann anzunehmen sei, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräche für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, liege nicht vor. Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Vergleichberechnung (Vergleichskostenberech-nung „Kosten des Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei“ einerseits und „Kosten eines Korrespondenzanwalts am Wohnort und eines Hauptbevollmächtigen am Sitz des Prozessgerichts“ andererseits) sei unzulässig. Eine solche sei der Partei nicht zuzumuten, zumal diese die Erwartung hegen dürfe, in einem persönlichen Gespräch mit einem Rechtsanwalt in räumlicher Nähe werde die sachgemäße Bearbeitung der eigenen Belange am besten sichergestellt. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten ggf. erstattungsfähig sind, wenn sie die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen, es sei nicht in dem Sinne umkehrbar, dass die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Hauptbevollmächtigten der obsiegenden Partei nach § 91 Abs. 2 S. 1 HS 1 vielmehr in jedem Fall zu erstatten, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ankomme.
ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1

Gem. §§ 91 Abs. 2 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind Reisekosten eines hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

LG Erfurt, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 1 T 36/04Die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stelle, so das Gericht, im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar. Die dadurch verursachten Kosten – mithin auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach § 28 BRAGO – seien notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung und daher erstattungsfähig. Eine Ausnahme von diesem Regelfall, die immer dann anzunehmen sei, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräche für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, liege nicht vor.
Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Vergleichberechnung (Vergleichskostenberech-nung „Kosten des Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei“ einerseits und „Kosten eines Korrespondenzanwalts am Wohnort und eines Hauptbevollmächtigen am Sitz des Prozessgerichts“ andererseits) sei unzulässig. Eine solche sei der Partei nicht zuzumuten, zumal diese die Erwartung hegen dürfe, in einem persönlichen Gespräch mit einem Rechtsanwalt in räumlicher Nähe werde die sachgemäße Bearbeitung der eigenen Belange am besten sichergestellt.
Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten ggf. erstattungsfähig sind, wenn sie die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen, es sei nicht in dem Sinne umkehrbar, dass die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Hauptbevollmächtigten der obsiegenden Partei nach § 91 Abs. 2 S. 1 HS 1 vielmehr in jedem Fall zu erstatten, ohne dass es auf die Frage der Notwendigkeit i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ankomme.

Auslagen des Rechtsanwalts für Fahrten zu einem auswärtigen Verhandlungstermin sind auch dann gem. § 28 I BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Verhandlungstermins erreicht
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