1. Die Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO n. F. löst i. d. R. eine 10/10-Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus.
2. Diese Gebühr ermäßigt sich nicht nachträglich dadurch, dass der Güteverhandlung keine streitige Verhandlung folgt.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.11.2003 - 7 WF 3303/03 (AG Neustadt/Aisch - 1 F 112/03) (Fundstelle: MDR 2004, 416)