Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs. Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr. (Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)
BRAGO § 6 I
Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbe-sondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 I 2 BRAGO fällt daher nicht an.

BGH, Beschl. v. 05.01.2004 - Il ZB 22/02 (LG Berlin) Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs.
Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.

(Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)

1.Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information. 2. Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand“ verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gern. § 43 b BRAO.2)
GG Art. 12; BRAO § 43 b; BORA § 6 III

1. Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information.
2. ...

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17. 12. 2003 - 3 0 11003/0 (nicht rechtskräftig)>

Fundstelle: NJW 2004, 689 ff.) 1.
Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information.

2.
Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand“ verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gern. § 43 b BRAO.2)

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