Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung. (Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)
ZPO § 91 II 1 Halbs. 2
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

BGH, B. v. 10. April 2003 – I ZB 36/02 (Karlsruhe) Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.

(Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)

BRAGO, § 4; BGB, § 612 1.Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt. 2.Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht. 3.Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann. 4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären. 5.Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt. (Fundstelle: AGS 2003, S. 297)
BRAGO, §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 105
Vergütung für juristischen Mitarbeiter (hier: Assessor)

OLG Hamm, B. v. 27. März 2003 - 4 Ws 94/03
BRAGO, § 4; BGB, § 612

1.
Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt.

2.
Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht.

3.
Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann.

4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären.

5.
Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt.

(Fundstelle: AGS 2003, S. 297)

1.Ein Verweisungsbeschluss unter Verstoß gegen § 47 ZPO ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend. 2.Bei einer anwaltlichen Honorarforderung wird der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 I ZPO) durch den Wohnsitz des Mandanten zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I BGB) und nicht durch den Kanzleisitz des Rechtsanwalts bestimmt. 3.Die Entscheidung über die Frage des Erfüllungsortes der Honorarverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt hat der Senat dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. (Fundstelle: NJW 2003 , 2174 ff.) Anmerkung: In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist neuerdings umstritten, welches Gericht für die Honorarklage eines Rechtsanwalts zuständig ist. Zwei Meinungen werden vertreten:   Für Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Erfüllungsort:   · BayOLG NJW 2003, 366 = MDR 2003, 480 = AnwBl. 2003, 120; · LG Magdeburg JurBüro 2002, 598 NJW-RR 2003, 130 = AGS 2003, 88 m. Anm. Madert, AGS 2003, 89; · LG Konstanz BRAGOreport 2002, 182; · OLG Hamburg BRAK-Mitt. 2002, 44; · LG Berlin AGS 2002, 124; · BGH NJW 1996, 1178; · OLG Köln NJW-RR 1997, 825; · BGH NJW 1991, 3095; · OLG München VersR 2001, 395; · LG München NJW 2001, 1583; · LG Köln AGS 1998, 24; · OLG Köln OLGR 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825; · OLG Köln NJW 1994, 476; · LG Darmstadt AnwBl. 1984, 503; · OLG Frankfurt RIW 1977, 432 (für Ansprüche aus einem Patentanwaltsvertrag); · LG Hamburg NJW 1976, 199 = MDR 1976, 318; · Henssler/Steinkraus, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gern. § 29 ZPO für die anwaltliche Honorarklage, AnwBl. 1999, 186; · Dahns, Zur örtlichen Zuständigkeit von Honorarklagen von Anwälten, BRAK-Mitt. 2002, 100. Für den Wohnsitz des Mandanten · LG Hanau MDR 2002, 132; · OLG Hamburg MDR 2002, 1210; · AG Hamburg-Bergedorf MDR 2002, 851; · LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; · LG Frankfurt NJW 2001, 2640; · OLG Frankfurt NJW 2001, 1583; · AG Spandau NJW 2000, 1654; · AG Frankfurt NJW 2000, 1802; · OLG Dresden NJW-RR 2002, 29 = AGS 2002, 242; · LG München NJW-RR 2002, 206; · Prechtel, Zum Gerichtsstand bei Klagen aus einem Anwaltsvertrag, MDR 2002, 591; · Prechtel, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei anwaltlichen Gebührenforderungen, NJW 1999, 3670.
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