BGH, B. v. 10. April 2003 – I ZB 36/02 (Karlsruhe) Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.
(Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)
OLG Hamm, B. v. 27. März 2003 - 4 Ws 94/03
BRAGO, § 4; BGB, § 612
1.
Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt.
2.
Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht.
3.
Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann.
4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären.
5.
Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt.
(Fundstelle: AGS 2003, S. 297)