AG Hof, U. v. 28. Januar 2003 – 13 C 1450/02Die Festsetzung einer 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist auch im Durchschnittsfall nicht als ermessenfehlerhaft anzusehen, da die geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr von 7,5/10 nicht unbillig ist und ein Ermessensfehlergebrauch nicht vorliegt. Daher muss der KH-Versicherer des Unfallschädigers dem Geschädigten auch im Durchschnittsfall eine 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ersetzen.
(Fundstelle: AGS 2003, 24)
Anmerkung
Zur Angemessenheit einer 8/10-Gebühr siehe bereits:
- OLG Schleswig, AGS 2003, 25,
- AG Diez, AGS 2003, 74,
- AG Frankfurt, AGS 2003, 223
Ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, habe zwar, so das Gericht im Anschluss an die allgemein herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, gem. § 134 BGB die Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Folge. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass auch die auf Grund des nichtigen zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam seien. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn auch von einer Nichtigkeit der Prozessvollmacht auszugehen wäre. Ein Verstoß gegen Tätigkeitsverbote des Rechtsanwalts führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht und damit zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen. Die Prozessvollmacht sei unabhängig vom zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Mögliche Fehler des Grundgeschäfts würden auf die Prozessvollmacht daher nicht durchschlagen. Diese sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der ZPO folge. Dies deshalb, weil das Interesse der Rechtsordnungen an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen vorrangig zu bewerten sei.
(Fundstelle: MDR 2003, S. 1024)
OLG Brandenburg, U. v. 28. Januar 2003 – 2 U 14/02 (LG Frankfurt/O. – 11 O 276/2003) Legt der zuvor für die Gegenseite tätige Rechtsanwalt auf Grund einer ihm erteilten Prozessvollmacht Berufung ein, so ist zwar der dieser Vollmacht zu Grunde liegende Anwaltsvertrag nichtig. Die Vollmacht bleibt davon aber unberührt, und die Berufung ist wirksam eingelegt.
Ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, habe zwar, so das Gericht im Anschluss an die allgemein herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, gem. § 134 BGB die Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Folge. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass auch die auf Grund des nichtigen zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam seien. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn auch von einer Nichtigkeit der Prozessvollmacht auszugehen wäre. Ein Verstoß gegen Tätigkeitsverbote des Rechtsanwalts führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht und damit zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen. Die Prozessvollmacht sei unabhängig vom zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Mögliche Fehler des Grundgeschäfts würden auf die Prozessvollmacht daher nicht durchschlagen. Diese sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der ZPO folge. Dies deshalb, weil das Interesse der Rechtsordnungen an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen vorrangig zu bewerten sei.
(Fundstelle: MDR 2003, S. 1024)