Sittenwidrige anwaltliche Honorarvereinbarung
BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00(Fundstelle: NJW 2003, 3486) Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.
Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.
Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.
Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.
Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.