BGH, B. v. 17. Oktober 2002 – AnwZ (B) 37/00
Der Antragsteller obsiegte in einem Verfahren wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragssteller, der sich selbst vertreten hatte, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragsteller beantragte darauf hin – entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auch die Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Vertretung in eigener Sache. Nachdem dieser Antrag vom AGH zurückgewiesen worden war, hat der BGH auch die Gegenvorstellung des Antragsstellers zurückgewiesen, da die zu Grunde liegende Kostenentscheidung zwischenzeitlich in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen war. Sie könne daher auch nicht auf Gegenvorstellung hin abgeändert werden. Auf eine Abänderung liefe es jedoch hinaus, wenn dem Antragssteller nicht nur die Erstattungen der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzlichen Gebühren eines RA zugebilligt würde. Da sich der Antragsteller vor dem AGH und dem BGH selbst vertreten hat, seien ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.
Im Übrigen habe ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach der BRAO. Es bestehe kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den sogenannten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpfe die Kostenerstattungspflicht nicht ohne Weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hänge vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht.
* Anm.: Die entschiedene Frage ist streitig.
- Für „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 13 Abs. 1 BRAGO: LG Kempten, JurBüro1991, 68; AG St. Ingbert MDR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JurBüro 92, 28; LG St. Ingbert, JurBüro 2002, 471
- Für mehrere Angelegenheiten: AG Hildesheim, AGS 1996, 140; LG Lörrach, AGS 1999, 70; AG Iserlohn, JurBüro 1999, 413
KG, B. v. 24. September 2002 - 1 W 508/01
(Fundstelle: AGS 2003, S. 301)
1.
Die Kosten einer Bahncard zählen zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des § 25 Abs. 1 BRAGO.
2.
Der Anwalt kann daher weder den vollen (fiktiven) Bahnpreis abrechnen noch (anteilig) die Anschaffungskosten der Bahncard.