Vertritt der Rechtsanwalt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von einem ihrer Mitglieder Rechenschaft über die Verwendung treuhänderisch überlassener Gelder fordert, wird er nur für einen Auftraggeber tätig, so dass eine Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht anfällt.

OLG Hamm, B. v. 7. März 2002 – 23 W 38-40/02 -

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschaftlern bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger verfolgten, so das Gericht, damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interesse als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Damit sei eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen. Zumindest gebührenrechtlich liege darin eine „actio pro socio“ gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausschließe. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, stehe dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergebe sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat.

1.Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug. 2.Sie ist demgemäß vom Gegner nach Revisionsrücknahme nicht zu vergüten.
1. Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug.
2. ...

OLG Hamburg, B. v. 25. Januar 2002 – 8 W 21/02 (Fundstelle: OLG-Report Hamburg 2002, 163) 1.
Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug.

2.
Sie ist demgemäß vom Gegner nach Revisionsrücknahme nicht zu vergüten.

Werde ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet, der weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, der sich an dem selben Ort wie das Prozessgericht befindet, gelte gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BRAGO, wonach Reisekosten eines am Prozessgericht zugelassenen, dort aber nicht wohnenden Rechtsanwalts nicht zu vergüten seien, nicht. Es komme dann nur darauf an, ob die Terminsreise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich war (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier sei allein entscheidend, dass die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht immer erforderlich sei und das demnach auch die Reise des beigeordneten (auswärtigen) Anwalts immer als erforderlich anzusehen ist. Etwas anderes gelte nur bei einer Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses, etwa dergestalt, dass der beim Prozessgericht nicht zugelassene Anwalt zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet werde. Im vorliegenden Fall enthalte der Beiordnungsbeschluss keine solche Einschränkung. Sie sei auch nicht in den Beiordnungsbeschluss hineinzulesen. Der Auffassung des Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279, 280), wonach sich eine solche Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, werde nicht gefolgt. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO regele zwei unterschiedliche Fälle, die somit auch unterschiedlich zu behandeln seien. Dementsprechend seien die Reisekosten eines auswärtigen und beim Prozessgericht nicht zugelassenen beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die Reisekosten des beim Prozessgericht zugelassenen, aber dort nicht ansässigen Rechtsanwalts hingegen nicht
Die Terminsreisekosten eines auswärtigen, beim Gericht nicht zugelassenen Prozesskostenhilfe-Rechtsanwalts sind zu vergüten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine die Reisekosten betreffende Einschränkung enthält.

OLG München, B. v. 12. Dezember 2001 - 11 W 2877/01 (LG München, I - 25 O 10186/00)

(Fundstelle: OLG-Report München / Bamberg / Nürnberg 2002, 114 f.) Werde ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet, der weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, der sich an dem selben Ort wie das Prozessgericht befindet, gelte gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BRAGO, wonach Reisekosten eines am Prozessgericht zugelassenen, dort aber nicht wohnenden Rechtsanwalts nicht zu vergüten seien, nicht. Es komme dann nur darauf an, ob die Terminsreise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich war (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier sei allein entscheidend, dass die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht immer erforderlich sei und das demnach auch die Reise des beigeordneten (auswärtigen) Anwalts immer als erforderlich anzusehen ist.

Etwas anderes gelte nur bei einer Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses, etwa dergestalt, dass der beim Prozessgericht nicht zugelassene Anwalt zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet werde. Im vorliegenden Fall enthalte der Beiordnungsbeschluss keine solche Einschränkung. Sie sei auch nicht in den Beiordnungsbeschluss hineinzulesen. Der Auffassung des Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279, 280), wonach sich eine solche Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, werde nicht gefolgt. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO regele zwei unterschiedliche Fälle, die somit auch unterschiedlich zu behandeln seien. Dementsprechend seien die Reisekosten eines auswärtigen und beim Prozessgericht nicht zugelassenen beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die Reisekosten des beim Prozessgericht zugelassenen, aber dort nicht ansässigen Rechtsanwalts hingegen nicht

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