Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistands für ein in eigener Angelegenheit erfolgreich betriebenes Widerspruchsverfahren sind erstattungsfähig, wenn ein verständiger Dritter ohne spezielle Kenntnisse in gleicher Lage einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte.

BSG, U. v. 20. November 2001 – B 1 KR 21/00 R (Nordrhein-Westfalen)

(Fundstelle: NJW 2002, 1972)

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind, so dass Gericht in der Begründung seiner Entscheidung, gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Obwohl § 193 SGG die Kosten des Vorverfahrens im Unterschied zu § 162 VwGO und § 139 Abs. 1 FGO nicht eigens erwähne, gehörten sie auch im Sozialgerichtsprozess zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. Für sie gelte deshalb ebenso wie für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens die über § 202 SGG anwendbare Regel des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Es gebe dann aber keinen nachvollziehbaren Grund, warum hinsichtlich der Kosten eines isolierten Vorverfahrens etwas anderes gelten sollte. Hinzu komme, dass der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Bearbeitung der eigenen Angelegenheit in gleicher Weise wie bei der Wahrnehmung fremder Interessen zur Entlastung der Gerichte beitrage und damit einem wesentlichen gesetzgeberischen Anliegen nachkomme. Das Tätigwerden in einer eigenen Angelegenheit schließe deshalb den Gebührenanspruch nicht aus.

1.Der Rechtsanwalt, der sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlich anhängigen Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, erhält die Gebühr des § 84 BRAGO doppelt. 2.Ist die gesetzliche Gebühr unter Berücksichtigung der vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten völlig unzulänglich und unbillig niedrig, kann eine erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung zuerkannt werden, wenn ansonsten dem Pflichtverteidiger ein verfassungswidriges Sonderopfer auferlegt würde. Nach Auffassung des Senats steht dem Rechtsanwalt, auch wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu der Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu. Sinn und Zweck der Neufassung des § 84 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 sei eine Verselbständigung des vorbereitenden Verfahrens mit dem Ziel gewesen, dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr zu gewähren, wenn er nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern bereits im vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Das vorbereitende Verfahren sei nach § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beendet. Durch die insoweit angefallene Gebühren könnten nachträglich erbrachte Tätigkeiten nicht mit abgegolten werden. Dies entspreche auch, wie sich aus dem Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergebe, der allgemein im Strafverfahren erkennbaren Tendenz, die Stellung des Verteidigers am Ermittlungsverfahren zu stärken, und zwar auch gebührenrechtlich. Der Senat halte an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach es zur Gewährung einer über die Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO erforderlich sei, dass der Antragsteller durch die Verteidigung über einen längeren Zeitraum vollständig oder fast ausschließlich in Anspruch genommen war, zwar fest. Trotzdem sei in Fällen, in denen dies zwar nicht anzunehmen, nichts desto trotz aber die gesetzliche Gebühr völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist, diesem Mangel zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers dadurch zu begegnen, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr (hier um mehr als das 2 ½-fache) deutlich überschritten werde
Zwar löse, so das OLG in seiner Begründung, weder die vorsorgliche Ladung von Zeugen noch die Mitteilung des Beweisthemas in der Ladungsverfügung noch das Anfordern von Auslagenvorschüssen die Beweisgebühr aus. Sie werde aber verdient, wenn im Verhandlungstermin durch das Gericht der Beschluss verkündet wird, dass die vorbereitend geladenen Zeugen vernommen werden sollen, denn mit dieser Entscheidung beginne das Beweisaufnahmeverfahren. Der Umstand, dass die Zeugen sodann wegen der Einspruchsrücknahme durch den Beklagten nicht vernommen worden sind, lasse die einmal entstandene Beweisgebühr nicht entfallen.
1. Der Rechtsanwalt, der sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlich anhängigen Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, erhält die Gebühr des § 84 BRAGO doppelt.
2. ...

OLG Hamm, B. v. 9. November 2001 - 2 (s) Sbd. 6-163/01

(Fundstelle: JurBüro 2002, S. 141 f.) 1.
Der Rechtsanwalt, der sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlich anhängigen Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, erhält die Gebühr des § 84 BRAGO doppelt.

2.
Ist die gesetzliche Gebühr unter Berücksichtigung der vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten völlig unzulänglich und unbillig niedrig, kann eine erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung zuerkannt werden, wenn ansonsten dem Pflichtverteidiger ein verfassungswidriges Sonderopfer auferlegt würde.

Nach Auffassung des Senats steht dem Rechtsanwalt, auch wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu der Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu. Sinn und Zweck der Neufassung des § 84 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 sei eine Verselbständigung des vorbereitenden Verfahrens mit dem Ziel gewesen, dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr zu gewähren, wenn er nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern bereits im vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Das vorbereitende Verfahren sei nach § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beendet. Durch die insoweit angefallene Gebühren könnten nachträglich erbrachte Tätigkeiten nicht mit abgegolten werden. Dies entspreche auch, wie sich aus dem Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergebe, der allgemein im Strafverfahren erkennbaren Tendenz, die Stellung des Verteidigers am Ermittlungsverfahren zu stärken, und zwar auch gebührenrechtlich.

Der Senat halte an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach es zur Gewährung einer über die Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO erforderlich sei, dass der Antragsteller durch die Verteidigung über einen längeren Zeitraum vollständig oder fast ausschließlich in Anspruch genommen war, zwar fest. Trotzdem sei in Fällen, in denen dies zwar nicht anzunehmen, nichts desto trotz aber die gesetzliche Gebühr völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist, diesem Mangel zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers dadurch zu begegnen, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr (hier um mehr als das 2 ½-fache) deutlich überschritten werde

Die Beweisgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht, wenn das Gericht die Vernehmung der erschienenen Zeugen beschließt, auch wenn es zu einer Vernehmung nicht kommt.

OLG Hamm, B. v. 9. November 2001 - 4 W 211/01 (LG Bochum v. 27. August 2001 - 5 O 119/00)

(Fundstelle: MDR 2002, S. 295 f.) Zwar löse, so das OLG in seiner Begründung, weder die vorsorgliche Ladung von Zeugen noch die Mitteilung des Beweisthemas in der Ladungsverfügung noch das Anfordern von Auslagenvorschüssen die Beweisgebühr aus. Sie werde aber verdient, wenn im Verhandlungstermin durch das Gericht der Beschluss verkündet wird, dass die vorbereitend geladenen Zeugen vernommen werden sollen, denn mit dieser Entscheidung beginne das Beweisaufnahmeverfahren. Der Umstand, dass die Zeugen sodann wegen der Einspruchsrücknahme durch den Beklagten nicht vernommen worden sind, lasse die einmal entstandene Beweisgebühr nicht entfallen.

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