Die Kosten einer Bahncard gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten und können auch nicht durch pauschalen Aufschlag auf den tatsächlichen Fahrpreis angesetzt werden. 4 Benutze der Rechtsanwalt eine Bahncard im Einzelfalle, könne er, so das OLG Celle, lediglich seinem Auftraggeber den tatsächlichen, also den verminderten Fahrpreis, in Rechnung stellen. Die Kosten für die Anschaffung der Bahncard könnten nicht gesondert berechnet werden. Diese gehörten nämlich zu den allgemeinen Geschäftskosten des RA ohne konkreten Bezug zu einem bestimmten Mandat. Ebenso wenig komme die Umlegung der Kosten der Bahncard durch einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die tatsächlichen Fahrtkosten in Betracht.
Kosten einer Bahncard

OLG Celle, Beschl. v. 31.08.2004 – 8 W 271/04 (Fundstelle: RVGreport 2005, 151 f.) Die Kosten einer Bahncard gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten und können auch nicht durch pauschalen Aufschlag auf den tatsächlichen Fahrpreis angesetzt werden. 4

Benutze der Rechtsanwalt eine Bahncard im Einzelfalle, könne er, so das OLG Celle, lediglich seinem Auftraggeber den tatsächlichen, also den verminderten Fahrpreis, in Rechnung stellen. Die Kosten für die Anschaffung der Bahncard könnten nicht gesondert berechnet werden. Diese gehörten nämlich zu den allgemeinen Geschäftskosten des RA ohne konkreten Bezug zu einem bestimmten Mandat. Ebenso wenig komme die Umlegung der Kosten der Bahncard durch einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die tatsächlichen Fahrtkosten in Betracht.

1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags. 2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a BRAO zu verstoßen. 3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.
GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 43 a Abs. 4; BetrVG §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 103 Abs. 2; BRAGO § 26 Satz 2

Vertretung widerstreitender Interessen

BAG, B. v. 25.08.2004 – 7 ABR 60/03 (LAG Hamm – 10 TaBV 94/03; ArbG Dortmund – 6 BV 97/02) Fundstelle: NJW 2005, 921 f. 1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags.

2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a BRAO zu verstoßen.

3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.

Rügt der Mandant, er habe dem Rechtsanwalt keinen Auftrag erteilt, hindert das die Festsetzung der Vergütung im Verfahren nach § 11 RVG. Dir Rüge ist jedoch unbeachtlich, wenn sich aus anderen aktenkundigen Schreiben des Mandanten zweifelsfrei ergibt, dass er den Anwalt bevollmächtigt hat.
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