Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
Amtsgericht Aachen, Urt. v. 20.12.2004 – 84 C 591/04
Fundstelle: RVGreport, 2005, 601. Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 20 % nicht zu beanstanden.
2. Im Rechtsstreit des Unfallgeschädigten gegen die Haftpflichtversicherung ist ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht einzuholen.
3. Dem Geschädigten steht auch dann, wenn er seinem RA die eingeklagte Vergütung nicht bezahlt hat, ein Zahlungsanspruch zu, wenn sich die Haftpflichtversicherung endgültig und ernsthaft geweigert hatte, die Anwaltsvergütung in voller Höhe zu zahlen. (Leitsätze des Verfassers im RVGreport)
1,3 Geschäftsgebühr bei üblichem Verkehrsunfall
Amtsgericht Kehlheim, Urt. v. 17.12.2004 – 3 C 0929/041. Ein üblicher Verkehrsunfall stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar, die eine 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigt.
2. Dem Rechtsanwalt steht bei Festlegung der Rahmengebühr ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 20%-igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt.