1. Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 20 % nicht zu beanstanden. 2. Im Rechtsstreit des Unfallgeschädigten gegen die Haftpflichtversicherung ist ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht einzuholen. 3. Dem Geschädigten steht auch dann, wenn er seinem RA die eingeklagte Vergütung nicht bezahlt hat, ein Zahlungsanspruch zu, wenn sich die Haftpflichtversicherung endgültig und ernsthaft geweigert hatte, die Anwaltsvergütung in voller Höhe zu zahlen. (Leitsätze des Verfassers im RVGreport)
§ 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

Amtsgericht Aachen, Urt. v. 20.12.2004 – 84 C 591/04

Fundstelle: RVGreport, 2005, 601. Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 20 % nicht zu beanstanden.

2. Im Rechtsstreit des Unfallgeschädigten gegen die Haftpflichtversicherung ist ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht einzuholen.

3. Dem Geschädigten steht auch dann, wenn er seinem RA die eingeklagte Vergütung nicht bezahlt hat, ein Zahlungsanspruch zu, wenn sich die Haftpflichtversicherung endgültig und ernsthaft geweigert hatte, die Anwaltsvergütung in voller Höhe zu zahlen. (Leitsätze des Verfassers im RVGreport)

1. Ein üblicher Verkehrsunfall stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar, die eine 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigt. 2. Dem Rechtsanwalt steht bei Festlegung der Rahmengebühr ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 20%-igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt.
RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr bei üblichem Verkehrsunfall

Amtsgericht Kehlheim, Urt. v. 17.12.2004 – 3 C 0929/041. Ein üblicher Verkehrsunfall stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar, die eine 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigt.

2. Dem Rechtsanwalt steht bei Festlegung der Rahmengebühr ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 20%-igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt.

Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.
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