1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. 2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung als nicht unangemessen hoch anzusehen.
BRAGO § 3 Abs. 3

Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

BGH, Urt. v. 27.01.2005 – IX ZR 273/02 1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.

2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung als nicht unangemessen hoch anzusehen.

1. Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht bereits dann, wenn der Anwalt irgendeine Geschäftstätigkeit für das Verfahren ausübt. Insoweit finden die nämlichen Grundsätze Anwendung, wie sie bereits für die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gegolten haben. 2. Für das erste Stadium der Verfahrensgebühr (VV 3101) ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit des Anwalts dem Gericht gegenüber erfolgt.
RVG Nr. 3100, 3191 VV RVG

Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages

OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2005 – 23 W 368/04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 230 f.
1. Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht bereits dann, wenn der Anwalt irgendeine Geschäftstätigkeit für das Verfahren ausübt. Insoweit finden die nämlichen Grundsätze Anwendung, wie sie bereits für die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gegolten haben.

2. Für das erste Stadium der Verfahrensgebühr (VV 3101) ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit des Anwalts dem Gericht gegenüber erfolgt.

Entzieht eine Partei dem ihr im Wege der PKH beigeordneten RA das Mandat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand.5
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