Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühre eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.
Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühre eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.
ZPO § 91 I 1; Richtlinie 77/249/EWG

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

BGH, B. v. 08.03.2005 – VIII ZB 55/04 (OLG Stuttgart) (Fundstelle: NJW 2005, 1373 ff.) Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühre eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.

1. Eine 1,8 Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt, wenn der Geschädigte als Selbständiger ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt und er auf Grund des Unfalls mehrere Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, so dass ein erheblicher Verdienstausfall, ein erhebliches Schmerzensgeld, weiterer Sachschaden sowie Lohnkosten für Ersatzkräfte und Haushaltsführungsschaden zu regulieren gewesen ist. 2. Dass der Haftpflichtversicherer den Schaden dem Grunde nach anerkannt und dann auch sämtliche Schadenspositionen beglichen hat, kann für sich genommen für einen geringen Gebührensatz sprechen. Bei der anzustellenden Gesamtschau wird dies jedoch durch die anderen überdurchschnittlichen Kriterien kompensiert.
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

1,8 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden

LG Saarbrücken, Urt. v. 03.03.2005 – 14 O 458/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 245 f.
1. Eine 1,8 Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt, wenn der Geschädigte als Selbständiger ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt und er auf Grund des Unfalls mehrere Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, so dass ein erheblicher Verdienstausfall, ein erhebliches Schmerzensgeld, weiterer Sachschaden sowie Lohnkosten für Ersatzkräfte und Haushaltsführungsschaden zu regulieren gewesen ist.

2. Dass der Haftpflichtversicherer den Schaden dem Grunde nach anerkannt und dann auch sämtliche Schadenspositionen beglichen hat, kann für sich genommen für einen geringen Gebührensatz sprechen. Bei der anzustellenden Gesamtschau wird dies jedoch durch die anderen überdurchschnittlichen Kriterien kompensiert.

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