Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr bei vorhergehender außergerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten
OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2005 – 23 W 45/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 433
Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3
Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Kaufbeuren, Urt. v. 18.05.2005 – 3 C 186/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 347 Auch bei einer unstreitigen Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht unbillig, wenn der mit der Schadensregulierung beauftragte RA mit dem Auftraggeber eine 25 Min. dauernde Besprechung geführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt und geprüft hat.³