OWiG § 107 V

Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten

AG Cloppenburg, Beschl. v. 04.08.2005 – 24 OWi 538/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 309 f. 1.
Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch – auch – die Auslagen des Antragstellers.

2.
Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen.

3.
Es besteht kein Anspruch des Antragsteller auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung.

Anmerkung:
Die vorstehenden Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Koblenz sowie des AG Cloppenburg verdeutlichen den aktuellen Streit, ob die Aktenversendungspauschale auch die Kosten mitumfasst, die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen. Das OLG Hamm hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 30.09.2005, 22 U 185/05 (NJW 2006, S. 306; KammerReport 2/2006, S. 26) ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Dr. 12/6962, S. 87 zu Nr. 9300) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten abdecke. Der besondere Aufwand (der Justiz) sei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern bestehe darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen sei. Dieser Auffassung des OLG Hamm haben sich die Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen.

Zu der Rechtsfrage hat im übrigen auch der Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff im RVGreport 2/2006, S. 41 ff. ausführlich Stellung genommen. Er weist ergänzend ferner darauf hin, dass das BMJ zwischenzeitlich seine Absicht mitgeteilt habe, eine Klarstellung in Nr. 9300 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OWiG herbeiführen zu wollen. Damit werde eindeutig geklärt, dass die Aktenversendungspauschale nicht auch die anwaltlichen Auslagen für die Rücksendung der Akten an Gerichte oder Behörden abdecke.

Vereinbaren im Kündigungsschutzprozess die Parteien unter Kostenaufhebung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht und sich der Kläger verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin wieder aufzunehmen, so fällt dem hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO an.3

§ 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO; § 779 Abs. 1 BGB

Vergleichsgebühr im Kündigungsschutzprozess

BAG, Beschl. v. 03.08.2005 – 3 AZB 9/04
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 23 f.

Vereinbaren im Kündigungsschutzprozess die Parteien unter Kostenaufhebung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht und sich der Kläger verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin wieder aufzunehmen, so fällt dem hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO an.3

1. Unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt. 2. Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. von § 121 III ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 IV ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [2750]). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen. 3. Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 III ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht auf Grund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 I RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm, NJOZ 2005, 767 = MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind. 4. Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 III ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. 5.Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen.
ZPO §§ 35, 121 III, IV; RVG § 46 I

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfe-Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.07.2005 – 17 W 30/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 2718 f. 1.
Unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt.

2.
Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. von § 121 III ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 IV ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749 [2750]). Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen.

3.
Die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 III ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung. Die Entscheidung kann nicht auf Grund einer bloßen Prognose der voraussichtlich entstehenden Reisekosten getroffen werden. Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 I RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm, NJOZ 2005, 767 = MDR 2005, 538). Vielmehr ist der Rechtsanwalt mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind.

4.
Stellt der Wahlanwalt den Antrag auf die eigene Beiordnung selbst, so bedarf es keiner Nachfrage oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung. Der Rechtsanwalt gibt bereits mit dem Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer solchen Beiordnung, die § 121 III ZPO Rechnung trägt, einverstanden ist, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf hin, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen.

5.
Auch die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat grundsätzlich unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl (§ 35 ZPO). Mutwillig handelt sie nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts vorliegen.

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