VV RVG Nr. 1008; BRAGO § 6 I 2

Erstattungsfähigkeit einer erhöhten Verfahrensgebühr im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2005 – 17 W 161/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 706 Ist dem von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Prozessbevollmächtigten eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen, so ist diese Gebühr trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH (NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543) gem. § 91 I ZPO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Klage vor dem Zeitpunkt der Verkündung der vorgenannten Entscheidung erhoben worden ist.

Die „anteilige“ Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 im Rahmen der Erstattung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin scheidet aus, da einer derartigen Berechnung die Gesichtspunkte der Kostentransparenz und der Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen.1

RVG §§ 60, 61; BRAGO §§ 28 II Nr. 2, 121, 128

Erstattung von Fahrtkosten eines Rechtsanwalts – BahnCard 100

G Köln, Beschl. v. 09.08.2005 – 6 K 2566/02 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 3513 f.

Die „anteilige“ Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 im Rahmen der Erstattung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin scheidet aus, da einer derartigen Berechnung die Gesichtspunkte der Kostentransparenz und der Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen.1

1. Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch – auch – die Auslagen des Antragstellers. 2. Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen. 3. Es besteht kein Anspruch des Antragsteller auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung. Anmerkung: Die vorstehenden Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Koblenz sowie des AG Cloppenburg verdeutlichen den aktuellen Streit, ob die Aktenversendungspauschale auch die Kosten mitumfasst, die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen. Das OLG Hamm hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 30.09.2005, 22 U 185/05 (NJW 2006, S. 306; KammerReport 2/2006, S. 26) ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Dr. 12/6962, S. 87 zu Nr. 9300) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten abdecke. Der besondere Aufwand (der Justiz) sei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern bestehe darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen sei. Dieser Auffassung des OLG Hamm haben sich die Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen. Zu der Rechtsfrage hat im übrigen auch der Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff im RVGreport 2/2006, S. 41 ff. ausführlich Stellung genommen. Er weist ergänzend ferner darauf hin, dass das BMJ zwischenzeitlich seine Absicht mitgeteilt habe, eine Klarstellung in Nr. 9300 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OWiG herbeiführen zu wollen. Damit werde eindeutig geklärt, dass die Aktenversendungspauschale nicht auch die anwaltlichen Auslagen für die Rücksendung der Akten an Gerichte oder Behörden abdecke.

OWiG § 107 V

Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten

AG Cloppenburg, Beschl. v. 04.08.2005 – 24 OWi 538/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 309 f.

1.
Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch – auch – die Auslagen des Antragstellers.

2.
Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen.

3.
Es besteht kein Anspruch des Antragsteller auf Übermittlung eines Freiumschlags für die Aktenrücksendung.

Anmerkung:
Die vorstehenden Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Koblenz sowie des AG Cloppenburg verdeutlichen den aktuellen Streit, ob die Aktenversendungspauschale auch die Kosten mitumfasst, die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen. Das OLG Hamm hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 30.09.2005, 22 U 185/05 (NJW 2006, S. 306; KammerReport 2/2006, S. 26) ausgeführt, dass die Aktenversendungspauschale die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Dr. 12/6962, S. 87 zu Nr. 9300) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten abdecke. Der besondere Aufwand (der Justiz) sei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern bestehe darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen sei. Dieser Auffassung des OLG Hamm haben sich die Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen.

Zu der Rechtsfrage hat im übrigen auch der Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff im RVGreport 2/2006, S. 41 ff. ausführlich Stellung genommen. Er weist ergänzend ferner darauf hin, dass das BMJ zwischenzeitlich seine Absicht mitgeteilt habe, eine Klarstellung in Nr. 9300 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OWiG herbeiführen zu wollen. Damit werde eindeutig geklärt, dass die Aktenversendungspauschale nicht auch die anwaltlichen Auslagen für die Rücksendung der Akten an Gerichte oder Behörden abdecke.

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