Für die Einordnung des Verfahrens als „besonders umfangreich“ kann es auch unter Geltung des RVG insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
RVG § 51 I

Pauschgebühr in Strafsache – Mitwirkung an Verfahrensabkürzung

OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2005 – 2 (s) Sbd. VIII 196/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 75 f.
Für die Einordnung des Verfahrens als „besonders umfangreich“ kann es auch unter Geltung des RVG insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1
Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1
ZPO § 91

Mehrkosten durch Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – VII ZB 53/05 (OLG Stuttgart) Fundstelle: NJW 2006, S. 446 ff. Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1

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