BGB §§ 242, 723 III
Unwirksame Rentenklauseln in anwaltlichem Sozietätsvertrag
LG München I, Urteil vom 4.3.2013- 15 0 8167/12 Fundstelle: NJW 2014, S. 478 ff.
- Klauseln im Sozietätsvertrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät), die Rentenansprüche von altersbedingt ausscheidenden Sozien vorsehen (Versorgungsregelun sind in der Regel wirksam.
- Schuldner dieser Rentenansprüche sind die Sozietät sowie, je nach Vereinbarung, die in der Sozietät verbleibenden Sozien persönlich.
- Eine weitergehende Klausel, wonach für die Rentenansprüche auch solche (jüngeren) S Kündigung aus der Sozietät ausgeschieden sind, kann als unangemessene Erschwerung von deren Kündigungsrecht nach § 723 III BGB zwingend unwirksam sein.
4. Ob die Klausel gegen § 723 III BGB verstößt, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Regelungen des Sozietätsvertrags zu ermitteln. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Wirksamkeitskontrolle); wie das Sozietätsverhältnis später gelebt wurde (Ausübungskontrolle), ist insoweit nicht entscheidend. Die Ausübungskontrolle kann aber dazu führen, dass es rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB wäre, den durch Kündigung ausgeschiedenen Sozius auf Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen.
Leitsatz des Einsenders