UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 S. 2 und 3; BRAO § 43 b; BORA § 7

Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Steuerbüro“

BGH, Urt. v. 18.10.2012 – I ZR 137/11 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 222

 

Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.

Leitsatz des Gerichts

 

Anmerkung:

Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein nach eigener Darstellung zu etwa 2/3 seiner Gesamttätigkeit Steuerberatungsleistungen erbringender Rechtsanwalt im örtlichen Telefonbuch, im Kopf seines Internetauftritts und in der Kurzbezeichnung seines Briefkopfes die Kanzleibezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro“ führte.

 

Der BGH stellt fest, dass die durch eine Steuerberaterkammer beanstandete Bezeichnung „Steuerbüro“ nicht gegen § 7 BORA verstößt. Denn diese Vorschrift regele nur die Zulässigkeit von Angaben über Teilbereiche der Berufstätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts. Sie besagen nichts über die Zulässigkeit von Kanzleibezeichnungen, mit denen auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hingewiesen werde. Würde der Rechtsanwalt, wie von der Steuerberaterkammer vorgeschlagen, die beanstandete Angabe durch die Angaben „Interessenschwerpunkt Steuerrecht“ oder „Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht“ ersetzen, sei er auf die Benennung von Teilbereichen seiner Berufstätigkeit im Sinne von § 7 BORA beschränkt und an der Verwendung einer objektiv zutreffenden Kanzleibezeichnung gehindert.

 

Der BGH geht in seiner Entscheidung noch über ein Urteil des AGH NRW vom 05.11.2010 (KammerReport 2/2011, S. 29) zur Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ in einer Kurzbezeichnung hinaus.

 

Dort führte eine nahezu ausnahmslos steuerberatend tätige Rechtsanwaltssozietät die Kurzbezeichnung „A/B Steuerberatung – Rechtsberatung“. Beide Sozien waren Fachanwälte für Steuerrecht, einer davon zudem noch vereidigter Buchprüfer.

 

Der AGH NRW sah in der Führung der Tätigkeitsbeschreibung keinen Verstoß gegen        § 7 Abs. 2 BORA, jedenfalls sofern die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ nicht in einem unmittelbaren Aufzählungszusammenhang mit einer Berufsbezeichnung geführt werde, die Rechtsanwälte Fachanwälte für Steuerrecht seien und den Fachbereich auch schwerpunktmäßig ausübten.

 

Der BGH stellt in seiner vorliegenden Entscheidung dagegen nicht auf eine Fachanwaltseigenschaft des die Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung führenden Rechtsanwalts ab. Für ihn ist prüfungsrelevant nur noch, ob die Angabe objektiv aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen zutrifft.

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel