§ 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BORA
Zulässigkeit der Bezeichnung „Spezialist für Zahnarztrecht“
Von einem „Spezialisten“ erwartet das rechtsuchende Publikum regelmäßig zumindest die Expertise eines Fachanwalts.
Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial
§ 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BORA
Zulässigkeit der Bezeichnung „Spezialist für Zahnarztrecht“
Von einem „Spezialisten“ erwartet das rechtsuchende Publikum regelmäßig zumindest die Expertise eines Fachanwalts.
Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial
BRAO § 49 b Abs. 5
Darlegungs- und Beweislast für Belehrung über die Abrechnung nach dem Gegenstandswert
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.09.2008 – I-24 U 223/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 11 f
Hat der Rechtsanwalt die näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit dargelegt, so ist der Mandant für die Behauptung der unterlassenen Belehrung beweispflichtig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAO §§ 150, 155; ZPO §§ 244, 249
Unterbrechung des Prozesses bei vorläufigem Tätigkeitsverbot gegen Rechtsanwalt
OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2008 – 19 U 26/08 (LG Hagen) Fundstelle: NJW 2008, S. 3075 f.
1. Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot gegen einen Rechtsanwalt nach §§ 150, 155 BRAO führt zur Unterbrechung eines Zivilprozesses gem. § 244 ZPO auch dann, wenn das erkennende Gericht davon nichts weiß.
2. Eine gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme ist zu wiederholen; ein ergangenes Urteil ist nicht nichtig, jedoch auf die Berufung hin aufzuheben und der Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Leitsatz des Einsender der NJW
BORA § 3 Abs. 2
Vertretung widerstreitender Interessen – Anwälte in Bürogemeinschaft
OLG Bremen, Beschl. v. 24.04.2008 – 4 WF 38/08
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 478 f.
Die Beiordnung des von einem Mandanten gewählten Anwalts ist ausgeschlossen, wenn dieser einem Tätigkeitsverbot unterliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Anwalt mit dem Vertreter der Gegenseite in Bürogemeinschaft verbunden ist.²
Leitsatz des Gerichts
BNotO §§ 29, 75
Amtsbezeichnung „Notar“ auf Geschäftsschild der Zweigstelle
KG, Beschl. v. 15.02.2008 – Not 26/08
Fundstelle: NJW 2008, S. 2197 f.
1. Die Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar“ auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig.²
2. Dem Anwaltsnotar in einer so genannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in der Gemeinde betreiben, ist die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle gestattet. Anderenfalls könnte beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt werden, auch in den anderen Büros um notarielle Dienstleistungen nachsuchen zu können.1
Leitsatz des Gerichts
BORA §§ 7 I 2; UWG §§ 4 Nr. 11, 5
Verwendung des qualifizierenden Zusatzes „Spezialist für Mietrecht“
OLG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2008 – 2 ZU 91/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1326 ff.
Der den qualifizierenden Zusatz „Spezialist“ führende Rechtsanwalt hat nachzuweisen, dass er über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.
Leitsatz der Redaktion der NJW
BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5
Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.
Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5
Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.
Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.
Leitsatz des Gerichts
BRAO § 43 a; BGB § 134; ZPO § 630
Interessenkollision – Gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute
KG, Urt. v. 12.07.2007 – 16 U 62/06 (LG Berlin)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1458 f.
Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43 a IV BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort – hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a IV BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht.²
Leitsatz des Gerichts
BNotO § 17 I 4
Beteiligung der in Partnerschaft verbundenen Anwälte an Gebühren der Anwaltsnotare aus Notartätigkeit
OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2007 – Not 5/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 2929 ff.
Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit – pauschal unmittelbar und in vollem Umfange – der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 I 4 BNotO.3
3 Leitsatz des Gerichts