BORA §§ 9, 33

Unzulässige Fantasiebezeichnung für Rechtsanwalts-AG – Pro Videntia AG

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juni 2003 – 3 U 588/03 (nicht rechtskräftig) 1.
Eine reine Fantasiebezeichnung „Pro Videntia AG“ als Firmierung einer Anwaltssozietät verstößt gegen §§ 9, 33 BORA und ist daher unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar1.

2.
Die Anwalts-AG kann von einer Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin, die RAK Nürnberg, machte gegen die als „Pro Videntia Rechtsanwalts-AG“ in das Handelsregister eingetragene Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, da deren Firmierung mit einer Fantasiebezeichnung berufs- und wettbewerbswidrig sei. Das LG wies die Klage ab. Die zulässige Berufung hatte in der Sache Erfolg, da die Beklagte als Störerin für unerlaubte Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer hafte, § 1 UWG, § 9 BORA, § 1004 BGB analog.

Die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammer gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejahte das OLG Nürnberg mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (zuletzt: BGH NJW 2003, 819).

Die Beklagte hafte als Störerin für unerlaubte Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer, das sie die Namensgebung dulde. Zwar verstoße sie nicht selbst gem. § 1 UWG i. V. m. § 9 BORA gegen berufsrechtliche Vorschriften, da die BORA auf eine Rechtsanwalts-AG nicht anwendbar sei. Jedoch würden die anwaltlichen Gründer der Pro Videntia Rechtsanwalts-AG durch die Namensgebung gegen §§ 33 Abs. 2, 9 BORA verstoßen, da die Firmierung unter einer reinen Fantasiebezeichnung für eine Rechtsanwaltskanzlei unzulässig und zu gewährleisten sei, dass die berufsrechtlichen Regelungen eingehalten werden, gleichgültig in welcher Form eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten stattfindet. Aus § 9 BORA folge, dass Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten zu ihrer Bezeichnung im Rechtsverkehr entweder den Namen aller zusammengeschlossenen Rechtsanwälte oder eine Kurzbezeichnung führen müssen, die den Namen einzelner oder mehrer Anwälte ggf. mit Zusätzen gem. § 9 Abs. 3 BORA enthält. Diese Grundregel anwaltlicher Namensgebung habe für Partnerschaftsgesellschaften in § 2 PartGG und für die Rechtsanwalts-GmbH in § 59 k BRAO ihren Niederschlag gefunden.

Das Gericht verstehe den durch das Bundesjustizministerium beanstandeten Beschluss der Satzungsversammlung vom 7. November 2002 (Anmerkung: Siehe hierzu BRAK-Mitt. 2/2003, S. 67 ff.), wonach Zusätze nur erlaubt seien, soweit dadurch keine Sach- oder Fantasiebezeichnung entsteht, dahingehend, dass hinsichtlich der Fantasiebezeichnung von Rechtsanwaltskanzleien lediglich deklaratorisch klargestellt wurde, dass diese – wie bisher – unzulässig seien, also insoweit keine Änderungen zum vorhergehenden Zustand vorgenommen wurde.

Die mit der berufsrechtlichen Restriktion der Namensgebung verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet. Als Organ in der Rechtspflege sei Rechtsanwälten nicht nur im Bereich der Werbung eine Zurückhaltung auferlegt, da sie einen freien Beruf ausüben, folglich nicht Gewerbetreibende seien und ihre Tätigkeit nicht in erster Linie vom Streben nach Gewinn, sondern maßgeblich vom Dienst am Recht und von der Absicht der Rechtdurchsetzung für ihre Mandanten bestimmt sei. Mit einem solchen Grundverständnis anwaltlicher Tätigkeit lasse sich eine Kanzleibezeichnung mit einem reinen Fantasienamen nicht in Einklang bringen.

(Fundstelle: NJW 2003, 2245 f.)

UWG §§ 1, 3; BORA § 6 II; BRAO § 43 b

Irreführende Werbung in anwaltlichem Rundschreiben

OLG Braunschweig, U. v. 31. Oktober 2002 - 2 U 33/02 -

1.
Die Werbung eines Rechtsanwalts in einem Rundschreiben an verschiedene Autohäuser mit den Begriffen „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ und „Spezialisierungslehrgang“ ist irreführend nach § 3 UWG. Genauso wie das eigenmächtige Führen einer Fachanwaltsbezeichnung als irreführende Werbung anzusehen ist, so täuscht auch derjenige über seine Qualifikation, der einen Qualifikationsgrad vorgibt, den er nicht hat.

2.
Es ist mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, wenn sich ein Rechtsanwalt in einem werbenden Rundschreiben nicht nur als Verkehrsanwalt oder verkehrsrechtlich spezialisierter Anwalt darstellt, sondern sich unmittelbar mit nicht spezialisierten Anwälten vergleicht und hierbei eine fast im­mer anzutreffende höhere Erfolgsquote für sich in Anspruch nimmt.

Der beklagte Rechtsanwalt, der der Arbeitsgemeinschaft „Verkehrsrecht im DAV“ angehört, versandte an verschiedene Autohäuser Rundschreiben folgenden Inhalts:

„Informationen über verkehrsrechtliche Spezialisierung. Sehr geehrte Damen und Herren, der Unterzeichner wendet sich heute an Sie in seiner Eigenschaft als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein. ... In Erwartung der Einführung der Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ hatte die Arbeitsgemeinschaft „Verkehrsrecht“ in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwalt Akademie einen Spezialisierungslehrgang durchgeführt, an dem ich erfolgreich teilgenommen habe. Sie wissen ja, wer sich durch einen Verkehrsanwalt vertreten lässt, erhält fast immer höhere Entschädigungszahlungen als Geschädigte ohne spezialisierten Rechtsbeistand. Seit mehr als 20 Jahren bin ich als Rechtsanwalt in besonderem Umfang auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts tätig und würde mich freuen, wenn Sie Ihre Kunden darüber informieren könnten. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt“.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Darstellung des Beklagten über seine Qualifikation irreführend gem. § 3 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs ziehe aus dem Inhalt des Rundschreibens den unzutreffenden Schluss, die Einführung der streitigen Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ stehe unmittelbar bevor. Wenn in diesem Zusammenhang ausgeführt werde, man habe bereits einen Spezialisierungslehrgang erfolgreich absolviert, sei dies so zu verstehen, dass es sich hierbei um die zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen Fortbildung, also den Fachanwaltslehrgang, gehandelt habe. Hieran knüpfe der Verkehr die weitere Überlegung, der Beklagte habe den für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung notwendigen Qualifikationsstand erreicht habe, sei mithin „Quasi – Fachanwalt“, für den die Verleihung dieser Bezeichnung nur noch Formsache sei, nämlich von der in Kürze bevorstehenden Einführung der Fachanwaltsbezeichnung abhänge. Genauso wie aber das eigenmächtige Führen einer Fachanwaltsbezeichnung als irreführende Werbung anzusehen sei, täusche auch derjenige über seine Qualifikation, der einen Qualifikationsgrad vorgibt, den er nicht hat.

Des Weiteren sei es mit dem Sachlichkeitsgebot gem. §§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BORA nicht zu vereinbaren, sich unmittelbar mit nichtspezialisierten Anwälten zu vergleichen und hierbei eine fast immer anzutreffende höhere Erfolgsquote für sich in Anspruch zu nehmen. Dies sei eine unzulässige pauschale Herabsetzung der nicht auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte. Das Sachlichkeitsgebot verlange, dass der Werbende dem unkundigen Publikum die wesentlichen, dem Vergleich zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände mitteilen müsse. Er dürfe nicht hiervon absehen und stattdessen eine Gesamtabwertung vornehmen, die der Verkehr nicht nachprüfen könne. Das Publikum dürfe auch nicht – wie vorliegend geschehen – mit einprägsamen Schlagworten verleitet werden, sich von einer als unterlegen dargestellten Art der Leistungserbringung abzuwenden. Der Beklagte könne für die von ihm beanspruchte Überlegenheit nicht allein auf die von ihm hervorgehobene Spezialisierung abstellen, da es jedenfalls in Fachkreisen allgemein bekannt sei, dass Spezialisierung allenfalls ein Baustein für anwaltlichen Erfolg sei. Dem angesprochenen Verkehr werde das unzutreffende Verständnis nahegelegt, nur der vom Beklagten herausgestellte Verkehrsanwalt verfüge über das notwendige Handwerkszeug zur optimalen Erledigung von Verkehrsunfallprozessen, während ein nicht spezialisierter Rechtsanwalts allenfalls eingeschränkt zur Interessenvertretung in der Lage sei.

Zugleich sie die Werbeaussage auch deshalb nach § 3 UWG zu beanstanden, weil sie eine irreführende Erfolgsaussage treffe. „Fast immer“ suggeriere dem angesprochenen Verkehr nämlich, Verkehrsanwälte würden mit einem Prozentsatz von nahe an 100 für ihre Mandanten mehr an Entschädigungszahlungen aus vergleichbaren Fallgestaltungen herausholen als nicht entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte.

Der letzte Absatz des Werbeschreibens („ ... würde mich freuen, wenn Sie Ihre Kunden darüber informieren könnten“) verstoße auch gegen § 6 Abs. 5 BORA, wonach der Rechtsanwalt nicht daran mitwirken darf, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. Die Werbeaussage ziele ersichtlich auf eine dem Anwalt sonst nicht ohne Weiteres zugängliche Präsenz in einer Situation ab, die typischerweise durch das unabweisbare Bedürfnis nach einer Mandatserteilung im Einzelfall geprägt sei, nämlich dadurch, dass der Umworbene als Unfallgeschädigter einen konkreten Beratungs- und / oder Vertretungsbedarf hat und der Werber sich eines Autohauses als Mittler bedient, um den Umworbenen in dieser Situation seine Tätigkeit konkret anzubieten.

(Fundstelle: NJW-RR 2003, 686 ff.)

Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute auf Grund deren gemeinsamen Auftrages ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht pflichtwidrig i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB, wenn er später einen der Ehepartner vertritt und den Unterhaltsanspruch geltend macht.

OLG Karlsruhe, U. v. 19. September 2002 – 3 Ss 143/01
(Fundstelle: AnwBl. 2003, 55 ff.) .

Eine Internetwerbung für Online-Rechtsberatung ist irreführend, wenn ein Interessent den Eindruck erhält, dass seine Anfrage lediglich zu einem unverbindlichen Kostenvoranschlag führt und erst auf sein weiteres Tätigwerden ein Beratungsmandat zustande kommt, jedoch bei einer Rechtsschutzversicherung des Interessenten die weitere Bearbeitung durch den Anbieter nicht mehr davon abhängt, ob der Interessent noch seinerseits aktiv wird).

OLG Braunschweig, U. v. 12. September 2002 – 2 U 24/02
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2003, 96) .

Wird die Mandatserteilung unter Rechtsanwälten von der Vereinbarung einer Gebührenteilung abhängig gemacht, so beinhaltet dies eine gegen die guten Sitten verstoßene Wettbewerbshandlung

OLG Rostock, U. v. 17. Juli 2002 – 2 U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.) .

1.Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. § 49 b BRAO, § 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu.
2. ...

KG, B. v. 2. Juli 2002 – 5 U 96/02 (Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 2497 ff.) 1.
Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. § 49 b BRAO, § 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu.

2.
Für die wettbewerbsrechtliche Störereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt die Informationen, die der Werbung zu Grunde liegen, selbst an die Tagezeitung weitergibt oder einem Dritten überlässt, sofern der Rechtanwalt damit rechnen muss, dass der Dritte diese Informationen für die Werbung verwendet.

3.
Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die mit Hinweis auf Erstberatung beworben werden, Rechtsrat und diesen nicht im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses und liegt auch keine wissenschaftliche Vortragstätigkeit vor, so unterfällt diese Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen Ehrenamts.

4.
Veranstaltet eine behördliche Frauenbeauftragte für einen unbestimmten Kreis von Interessierten Beratungsveranstaltungen in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten, so kann die Befugnis der Behörde und ihrer Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus § 3 Nr. 1 RBerG folgen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt dann nicht vor.

5.
Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer zulässigen Veranstaltung der Frauenbeauftragten tätig werden will, muss in seinen als Werbung zu verstehenden Informationen nach Außen unmissverständlich erkennen lassen, dass es nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern der Behörde geht.

Eine Rechtsanwaltsgesellschafts-mbH nach §§ 59 c ff. BRAO kann im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung einer Partei gem. § 121 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren beigeordnet werden.

OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.) .

Bei Verwendung der Domain-Adresse www.rechtsanwalt.com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, dass die darüber abrufbare Homepage von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer entsprechenden Berufs- bzw. Standesvertretung stammt, d. h. dass die Homepage maßgeblich von einem oder mehreren Rechtsanwälten gestaltet und verantwortet wird. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, liegt eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor1.

OLG Hamburg, U. v. 2. Mai 2002 - 3 U 303/01
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 65 ff.)
.

Der Domainname einer Anwaltskanzlei „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist unzulässig, da er bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Internetnutzer die irreführende Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden.

OLG München, U. v. 18. April 2002 – 29 U 1573/02(Fundstelle: NJW 2002, S. 2113) .

1. § 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.
2. ...

KG, U. v. 13. Juli 2001 - 5 U 47/01 (rechtskräftig; LG Berlin - 15 0 669/00)
(Fundstelle: OLG Report BayOLG München Bamberg Nürnberg 2003, 483)
1.
§ 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.

2.
Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats- / Auftragswerbung untersagt.

3.
Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient.

4.
Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten.

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