UWG § 3; BRAO § 43 b

Anwaltswerbung mit Herabsetzung der anwaltlichen Kollegen

OLG Jena, Urt.v. 20.04.2005 – 2 U 948/04
Fundstelle: NJW 2005. S. 2089 ff.
Die Werbeaussage in einem Anwaltsrundschreiben an Mandanten und Nichtmandanten, wonach der Umstand, dass Rechtsfragen immer komplexer werden, gleichzeitig dazu führt, dass eine Anwaltskanzlei, wenn sie sich mit all diesen Rechtsgebieten abgibt, allenfalls nur durchschnittliches Wissen anbieten kann, stellt eine verbotene unerlaubte Werbung nach § 3 UWG dar.

BRAO § 49 b

Erfolgshonorar

OLG Celle, B. v. 26.11.2004 – 3 U 250/04 – (Fundstelle : AGS 3/2005, 107) § 49 b BRAO ist nicht verfassungswidrig. Rechtsvergleichende Betrachtungen können ein abweichendes Ergebnis nicht begründen.

BRAO § 43 b; BRAO § 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; GG Art. 12

Reichweite des Sachlichkeitsgebotes bei Anwaltswerbung

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.10.2004 – 6 U 198/03 (Fundstelle: NJW 2005, 1283) Eine gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 43 b BRAO, § 6 BORA verstoßende Werbung stellt zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung i. S. des § 3 UWG dar. Das darauf folgende Verbot verletzt nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. ¹

Der beklagte Rechtsanwalt hatte im Internet wie folgt geworben: „Soweit erforderlich, werden wir auch Klage erheben. Wir werden Anträge auf Erlass eine einstweiligen Anordnung sorgfältig begründen und den Gerichtstermin auf jeden Fall wahrnehmen. Dies unterscheidet uns von eigenen anderen auf diesem Gebiet tätigen Anwälten/innen, bei denen der Sachvortrag häufig sehr dürftig ist und keine Vertretung in der mündlichen Verhandlung erfolgt. So geht z. B. der Rechtsanwalt S. aus S. nie zur mündlichen Verhandlung, so dass ihn die Richter bereits als „Phantom“ bezeichnet haben. Wir werden als adäquate Gesprächspartner auch von den Richtern geschätzt (...).“

Zwar seien die Aussagen der Sätze 1 und 2 der beanstandeten Werbung, so das OLG; noch als sachliche Unterrichtung im Sinne der §§ 43 b BRAO, 6 BORA zu verstehen, das Sachlichkeitsgebot werde jedoch durch die nächsten beiden Sätze („Dies unterscheidet uns ...“ und „So geht z. B. ein Rechtsanwalt S. ...“) verletzt. Der Leser könne nicht beurteilen, wer zu den angesprochenen nachlässigen Rechtsanwälten gehöre und werde verunsichert. Ein rechtliches Interesse des Beklagten, nicht nur seine eigene Leistung positiv darzustellen, sondern darüber hinaus einen Teil der konkurrierenden Rechtsanwälte in ein schlechtes Licht zu rücken, bestehe nicht.

Darüber hinaus sei die Klage auch deshalb begründet, weil es im letzten Satz der angegriffenen Passage heiße: „Wir werden als adäquate Gesprächspartner ...“. Eine Werbung, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stelle und mit der eigentlichen Leistung des Rechtsanwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun habe, sei mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Indem der Beklagte sich den Interessenten als von den Richtern geschätzt präsentiere, erwecke er, insbesondere im Kontext mit den beiden vorangegangenen Sätzen, den Eindruck, in einem Näheverhältnis zu den zur Neutralität verpflichteten Richtern zu stehen und Prozesse deshalb nicht nur wegen seiner sachlichen Befähigung, sondern auch wegen seiner persönlichen Beziehungen gewinnen zu können.

Der Verstoß gegen § 43 b BRAO verletze zugleich den Tatbestand des § 1 UWG a. F. Auch nach Einführung des neuen UWG vom 03.07.2004 bleibe die Werbung wettbewerbswidrig. Denn bei § 43 b BRAO handele es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, da sie auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß gegen § 43 b BRAO stelle zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG dar, da er geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

ZPO §§ 127, 748

Titelumschreibung auf Abwickler

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.08.2004 – 19 W 41/034 (Fundstelle: NJW 2005, 912) Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger i. S. des § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 II ZPO gegenüber dem Abwickler umzuschreiben.

UWG §§ 8, 3, 4 Nr. 11; BORA § 12

Verstoß gegen § 12 BORA kein Wettbewerbsverstoß

OLG Nürnberg, Urt. v. 27.07.2004 – 3 U 2102/04 Die § 12 BORA missachtende unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem anwaltlich vertretenen Gegner löst keinen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 UWG aus, da § 12 BORA keine wettbewerbsbezogenen Zwecke verfolgt (ebenso OLG Köln; NJW-RR 2003; 194 zu § 1 UwG a. F.).

§ 12 BORA verbiete, so dass Gericht, jeden unmittelbaren Kontakt mit der Gegenseite. Hierbei komme es nicht darauf an, von wem die Initiative ausgeht und ob der Kontakt von dem Mandanten selbst gewünscht wird. So lange der andere Anwalt mandatiert ist, verstoße der von der Gegenpartei angesprochene Rechtsanwalt gegen das Umgehungsverbot, wenn er sich auf das Gespräch einlässt.

Ein Verstoß gegen § 12 BORA begründe jedoch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, da der Vorschrift der erforderliche wettbewerbsbezogene Charakter fehle.

Zwar sei § 12 BORA eine wertbezogene Norm, denn sie schütze das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Sie sei aber als wettbewerbsrechtlich neutrale Norm anzusehen, da sie keinen Schutz vor anwaltlicher Konkurrenz biete. Daher entfalle die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG, dessen Aufgabe es sei, das Marktverhalten zu regeln.

Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, da der Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA keinen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübung begründe, sondern einen allenfalls zu einer mittelbaren Beeinträchtigung führen könne.

GG Art. 12; BRAO § 43 b; BORA § 6 III

1. § 6 III BORA, der Rechtsanwälten die Werbung mit Umsatzzahlen untersagt, ver-stößt gegen Art. 12 GG und ist damit verfassungswidrig.

2. Rechtsanwälten kann es nicht untersagt werden, mit wahren Umsatzzahlen und damit zusammenhängenden Bewertungen - zum Beispiel in einer Medieninformation - zu werben.

3. Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand“, verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gem. § 43 b BRAO.1)

OLG Nürnberg, U. v. 22.06.2004 - 3 U 334/04 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 2167 ff.)

StPO § 145 a I; OWiG § 51 III

Zustellung an Wahlverteidiger trotz Streichung der Ermächtigung in Vollmachtsur-kunde

OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 – Ss 126/04 Z – 68 Z Eine Zustellung an den gewählten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn in der zu den Akten gereichten Vollmachtsurkunde die Formulierung der Ermächtigung „Zustel-lungen ... entgegenzunehmen“ durchgestrichen ist.

OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 – Ss 126/04 Z – 68 Z

Dem Umstand, dass in dem in Kopie zur Akte gereichten Vollmachtsformular von Anfang an bei der Formulierung „Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen“ das Wort „entgegenzunehmen“ durchgestrichen worden ist, komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Durch § 51 Abs. 3 OWiG bzw. § 145 a Abs. 1 StPO werde eine gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet, die sich allein aus der Stellung des Verteidigers – hier als Wahlverteidiger – ergebe und nicht etwa konstitutiv durch die Vollmachtsurkunde bewirkt werde. Die gesetzliche Zustellungsvollmacht sei nicht einschränkbar. Die betreffende Streichung mag daher im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant für sonstige Zustellungen Bedeutung haben; für gerichtliche Zustellungen sei sie jedoch unbeachtlich.
Fundstelle: NJW 2004, S. 3196

§§ 274, 13 StGB

Ein Rechtsanwalt macht sich nicht schon wegen Urkundenunterdrückung durch Unterlassen strafbar, wenn er irrtümlich seinem Mandanten zugestellte Anträge des Prozessgegners nicht weiterleitet.1)

OLG Hamm, B. v. 06.01.2004 - 4 Ws 549/03 Der im Klageerzwingungsverfahren beschuldigte Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Diesem Mandanten wurde irrtümlich durch die Bevollmächtigten des Prozessgegners ein gegen ihn gerichtetes Mahnbescheidsantragsformular zugestellt. Das Schreiben ist zwar an das Arbeitsgericht adressiert gewesen, jedoch infolge eines Versendungsfehlers des Kanzleisekretariats direkt an den Prozessgegner gesandt worden. Der Mandant wandte sich an seinen Rechtsanwalt, welcher befand, dass weder eine Hinweispflicht gegenüber der Gegenpartei bestand, noch die Verpflichtung vorlag, das Formular an den Absender zurückzuschicken oder an das Arbeitsgericht weiterzuleiten. Das Antragsformular verblieb somit beim Mandanten. Das Mahnverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Prozessgegner war der Ansicht, dass sich sowohl der Mandant, als auch dessen Rechtsanwalt durch ihre Untätigkeit der Urkundenunterdrückung durch Unterlassen schuldig gemacht haben.

Der entsprechende Antrag des Prozessgegners wurde im Klageerzwingungsverfahren – nach der vorherigen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 II StPO – als unzulässig verworfen. Das OLG verneinte für die Beschuldigten das Bestehen einer Garantenpflicht, welche die Weiterleitung irrtümlich zugestellter Post beinhaltet. Eine solche Pflicht des beschuldigten Mandanten gegenüber dem Prozessgegner, als ehemaligen Arbeitgeber, kann weder aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis, noch aus einem besonderen Vertrauensverhältnis begründet werden. Eine pflichtwidrige Nichtherausgabe der Post kann dem Rechtsanwalt nicht vorgeworfen werden, denn dies würde diesen zur Vornahme einer Handlung zwingen, die zum eigenen bzw. zum Nachteil des Mandanten erfolgen würde. Eine Pflicht, welche zur Verletzung von Mandanteninteressen führe, kann mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht vereinbar sein.

BGB a. F. §§ 276, 278; ZPO § 301

Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

OLG Köln, U. v. 18. Dezember 2003 – 22 U 168/02 (LG Köln – 20 O 581/01) Werden im Briefkopf eines Rechtsanwalts weitere Anwälte unter der Sammelbezeichnung „in Kanzleigemeinschaft“ aufgeführt, so kann dies den Anschein der Verbindung in einer Sozietät erwecken.

Bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts sei davon auszugehen, dass mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zu Stande kommt. Dies gelte auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben.

Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Annahme einer Scheinsozietät mit Rücksicht darauf abgelehnt, dass der Briefkopf der Beklagten zu 1) über den Namen weiterer Anwälte ausdrücklich den Hinweis „in Bürogemeinschaft“ enthält. Vielmehr sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatierung ein Briefkopf verwandt worden, der die weiteren Anwältinnen unter der Überschrift „in Kanzleigemeinschaft“ auflistete.

Zudem lasse die undifferenzierte und uneingeschränkte Benennung beider Beklagter auf einem Praxisschild lediglich mit dem jeweiligen Zusatz „Rechtsanwältin“ ohne Weiteres den Eindruck einer Sozietät aufkommen, der durch die einheitliche räumliche Gestaltung der Kanzlei noch unterstützt werde. Insofern dürfte der Kläger, als er Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mitangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben.

(Fundstelle: MDR 1003, 900)

BRAO § 43 b

Anwaltseinladung zur Informationsveranstaltung für Fondsanleger

OLG Naumburg, U. v. 13. August 2003 – 1 U 42/02 Es stellt einen Verstoß gegen § 43 b BRAO als unerlaubte Werbung um ein einzelnes Mandat dar, wenn Anwälte die Anleger eines Fonds zu einer Informationsveranstaltung einladen.

(Fundstelle: NJW-RR 2003, 708 f.)

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