1. Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.
2. ...>

OLG Hamm, B. v. 5. Juni 2001 – 23 W 167/01(Fundstelle: OLG-Report Hamm 2002, S. 149) 1.
Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.

2.
Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn insoweit nur eine Seite Beschwerde eingelegt hat (hier: Kosten auswärtiger Anwälte nach Wegfall des Lokalisationsprinzips).

3.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats können Fotokopien als Schriftsatzanlagen nur insoweit erstattungsfähige Kosten begründen, als sie zur Unterrichtung des Gerichts und des Gegners notwendig waren; zu berücksichtigen ist jeweils ein Exemplar; Fotokopien von den dem Gegner bereits bekannten Schriftstücken sind in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für Fotokopien, die für die Handakten des eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigt worden sind; sie werden durch die Prozessgebühr mit abgegolten.

Die Verwendung des Slogans „Alles was Recht ist!“ in Telefonbüchern oder sonstigen Werbeanzeigen stellt eine unzulässige Selbsteinschätzung dar und verstößt damit gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43 b BRAO.

OLG Stuttgart, U. v. 27. Oktober 2000 – 2 U 67/00-

Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 1067 f.Die beklagten Rechtsanwälte hatten in einem örtlichen Telefonbuch einen Eintrag geschaltet, der in seiner Kopfleiste den Slogan „Alles was Recht ist!“ enthält. Im folgenden Text der Anzeige warben sie mit jeweils ausdrücklich als solche bezeichneten Tätigkeitsschwerpunkten. Nach Auffassung des Gerichts liegt der beanstandete Slogan jenseits der zulässigen, rein sachbezogenen Weitergabe von Informationen über die Tätigkeitsschwerpunkte der Beklagten. Es bleibe unklar, worin der sachliche Gehalt dieser Aussage neben den ausdrücklich angegebenen Tätigkeitsschwerpunkten liegen solle. Wenn über ein Schlagwort ohne klaren sachlichen Gehalt auf die Entschließung des interessierten, rechtsuchenden Personenkreises eingewirkt wird, werde der allein zulässige Bereich bloßer Informationswerbung verlassen. Jede Aussage, welche sich nicht auf Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes beschränkt, sondern eine Selbsteinschätzung enthält oder durch zusätzliche Mittel den Adressaten zu beeinflussen sucht, enthalte Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei. Hieran ändere nichts, dass das BVerfG (NJW 2000, 1635) im Nichtannahmebeschluss über die gegen die Entscheidung des OLG Köln gerichtete Verfassungsbeschwerde es als „nur schwer vorstellbar“ bezeichnete, dass die Werbeaussage „Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe“ einen irreführenden Eindruck bei den Rechtsuchenden auslösen könne. Schließlich diene das Verbot unzulässiger Werbung nicht nur dem Schutz der Rechtsuchenden vor falschen Erwartungen, sondern auch der Abgrenzung zwischen anwaltlicher und gewerblicher Werbung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 BRAO).

Letztlich könne deshalb offen bleiben, ob der Slogan „Alles was Recht ist!“ darüber hinaus in unzulässiger Weise eine besonders umfassende Beratungs- und Vertretungskompetenz vorgebe (vgl. hierzu AGH NW, AnwBl. 1999, 558) oder darin wegen § 3 Abs. 1 BRAO eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zu sehen sei.

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