BNotO §§ 29, 75

Amtsbezeichnung „Notar“ auf Geschäftsschild der Zweigstelle

KG, Beschl. v. 15.02.2008 – Not 26/08
Fundstelle: NJW 2008, S. 2197 f.

1.      Die Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar“ auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig.²

2.      Dem Anwaltsnotar in einer so genannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in der Gemeinde betreiben, ist die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle gestattet. Anderenfalls könnte beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt werden, auch in den anderen Büros um notarielle Dienstleistungen nachsuchen zu können.1

 Leitsatz des Gerichts

BORA §§ 7 I 2; UWG §§ 4 Nr. 11, 5

Verwendung des qualifizierenden Zusatzes „Spezialist für Mietrecht“

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2008 – 2 ZU 91/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1326 ff.

Der den qualifizierenden Zusatz „Spezialist“ führende Rechtsanwalt hat nachzuweisen, dass er über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.


Leitsatz der Redaktion der NJW 

 

BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5

Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.

 

Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5

Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.

 

Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAO § 43 a; BGB § 134; ZPO § 630

Interessenkollision – Gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute

KG, Urt. v. 12.07.2007 – 16 U 62/06 (LG Berlin)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1458 f.

Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43 a IV BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort – hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a IV BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch  zusteht.²

Leitsatz des Gerichts

BNotO § 17 I 4

Beteiligung der in Partnerschaft verbundenen Anwälte an Gebühren der Anwaltsnotare aus Notartätigkeit

OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2007 – Not 5/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 2929 ff.

Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit – pauschal unmittelbar und in vollem Umfange – der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 I 4 BNotO.3

 3 Leitsatz des Gerichts

 

BORA § 7; FAO § 14 a; UWG §§ 8 I Nr. 3, III Nr. 2, 5 II Nr. 3

Anforderungen an die Bezeichnung „Spezialist“

OLG Nürnberg, Urt. v. 20.03.2007 – 3 U 2675/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1984 ff. 1. Der „Spezialist“ muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die über die eines Fachanwalts hinausgehen.

2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als „Spezialist“ schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.

3. Der „Spezialist“ ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus der Entscheidung des BVerfG (NJW 2004, 2656) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.

4. Die Rechtsanwaltskammern sind – wie jeder Berufskollege – befugt, den wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als „Spezialist“ gemäß § 5 II Nr. 3 i. V. mit §§ 3, 8 I, III Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.

5. „Spezialisten“ wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen beispielsweise „Spezialist für Waffenrecht“ oder „Spezialist für Unterhaltsrecht.³

UWG §§ 8 I, 3, 11; BRAO 43 b, 43 c; BORA § 6

Unzulässige Werbung mit mehreren Fachanwaltsbezeichnungen

OLG Naumburg, Urt. v. 26.02.2007 – 10 U 79/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1537 ff. Wirbt ein Anwalt auf seiner Internetseite damit, dass er eine Spezialisierung als Fachanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet erworben hat, diese Bezeichnung aber nicht führt, da das Berufsrecht lediglich zwei Fachanwaltstitel pro Berufsträger zulässt, ist dies irreführend.

UWG §§ 5 I, 3

Irreführende Werbung mit der Aussage „Erster Fachanwalt für … in …“

OLG Bremen, Urt. v. 11.01.2007 – 2 ZU 107/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1539 f. Die werbliche Aussage eines Anwalts, er sei „Erster Fachanwalt für Erbrecht“ in einer bestimmten Stadt, ist irreführend i. S. des § 5 I UWG und damit als unlautere Wettbewerbshandlung i. S. von § 3 UWG unzulässig.

UWG §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5, 4 3; BRAO §§ 49 b Abs. 1 S. 1, 43 b; BORA §§ 6 – 10; RVG § 4 Abs. 2 S. 3

Werbung mit niedrigen Pauschalsätzen

OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06 (noch nicht veröffentlicht) Eine Werbung mit einem Pauschalsatz von € 20,00 brutto für eine außergerichtliche Beratung ist nicht wettbewerbswidrig.

Anmerkung:
Das OLG Stuttgart hebt mit diesem Urteil das angefochtene Urteil des LG Ravensburg vom 28. Juli 2006, 8 O 89/06 KfH 2 auf.

Das LG Ravensburg hatte (siehe KammerReport 4/2006, S. 26) die Werbung mit einem Pauschalpreis von € 20,00 inklusive Mehrwertsteuer oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten für wettbewerbswidrig erachtet, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, so das LG Ravensburg, sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen müsse. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von € 20,00 für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart hat der Gesetzgeber durch die zum 01.07.2006 wirksam gewordene Neuregelung des § 34 RVG und des VV-RVG die bis dahin im RVG für die außergerichtliche Beratung vorgesehenen gesetzlichen Gebühren ersatzlos wegfallen lassen wollen. Eine ab dem 01.07.2006 geschlossene Gebührenvereinbarung könne dann aber nicht mehr gegen § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO verstoßen, da es keine gesetzlichen Gebühren gäbe, die durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden könnten.
Als gesetzliche Gebühr komme insbesondere nicht die in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG angesprochene Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Betracht, da eine solche Vergütung nur dann zustehe, wenn eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Als gesetzliche Gebühren könne ferner auch nicht eine nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG bemessene Pauschal- oder Zeitvergütung angesehen werden, da diese Norm auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG für eine außergerichtliche Beratung, Gutachtenerstellung oder Mediation keine Anwendung finde. Denn § 4 Abs. 2 S. 3 RVG knüpfe unmittelbar an die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 RVG an. Diese wiederum gelte aber nur für solche Gebührenvereinbarungen, durch die die im RVG für außergerichtliche Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen Gebühren unterschritten werden. Sie gelte dagegen nicht für solche Vereinbarungen, die außergerichtliche Tätigkeiten betreffen, für die das RVG überhaupt keine gesetzliche Gebühr (mehr) vorsieht.
Schließlich sei die beanstandete Werbung auch nicht aus sonstigen Gründen wettbewerbswidrig. Um den Gefahren, die aus einer wechselseitigen Preisunterbietung für den Berufsstand des Rechtsanwalts und die Qualität der Rechtsberatung ausgehen, zu begegnen, habe der Gesetzgeber in § 49 b Abs. 1 BRAO und den Regelungen des RVG eine abschließende, den Preiswettbewerb beschränkende gesetzliche Regelung getroffen. Soweit diese Regelungen ausnahmsweise keine Beschränkungen bei der Preisgestaltung vorsähen, wie hier für den Bereich der außergerichtlichen Beratung, müssten sich auch die Rechtsanwälte dem (Preis-)Wettbewerb stellen. Die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts würden insofern auch für sie gelten.

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