BRAO § 43 a Abs. 4; BGB §§ 675, 611, 134, 138; StGB § 356

Abtretung einer titulierten Forderung und Interessenkollision

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012 – 24 U 216/10 Fundstelle: NJW 2012, S. 1892 ff.

1.    Ein Prozessmandat ist mit dem Abschluss einer Instanz beendet, wenn von dem Rechtsanwalt zur Erfüllung seines Auftrags weitere Handlungen nicht mehr zu erwarten sind.

2.    Der bisher einem einzelnen Rechtsanwalt erteilte Auftrag erstreckt sich mit dessen Eintritt in eine Sozietät nicht automatisch auf deren Mitglieder; dazu bedarf es zumindest einer stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat.

3.    War der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt nur kurzzeitig Mitglied der Sozietät  und war der später in der Angelegenheit tätige Sozius tatsächlich nicht in die Sachbearbeitung einbezogen, liegt ein Interessenwiderstreit oder gar Parteiverrat nicht vor.

 

Leitsatz des Gerichts

§§ 43 b BRAO, 4 Nr. 11 UWG

Unzulässiges Schreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

OLG München, Urteil vom 12.1.2012 – 6 U 813/11 = BeckRS 2012, 02010 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 223

Ist einem Anwalt bekannt, dass sich potenzielle neue Mandanten Ansprüchen des Insolvenzverwalters einer Fondsgesellschaft ausgesetzt sehen, ist ein aktueller Bedarf an anwaltlicher Beratung ersichtlich und mithin ein Werben um diese Personen unzulässig.

§ 6 BORA

Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011 – 13 U 168/11 = BeckRS 2012, 03386 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 222

Wirbt eine Anwaltssozietät mit der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“, liegt hierin kein Verstoß gegen § 6 BORA, da der Rechtsuchende diese Bezeichnung rein geografisch versteht.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 134, 138, 280 Abs. 1, 395, 398; RVG § 4 a Abs. 2; BRAO §§ 1, 3 Abs. 1, 43 a, 49 b Abs. 1

Unwirksamer Forderungskauf wegen fundamentaler Verstöße gegen anwaltliches Berufsrecht

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.04.2011 – 17 U 250/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 3724 f.

1.    Die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung an den Anwalt setzt die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung voraus.

2.    Insoweit können standeswidrige Rechtsgeschäfte zugleich sittenwidrig sein, wenn der betreffende Berufsstand rechtlich anerkannt ist und wichtige Gemeinschaftsausgaben zu erfüllen hat.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BORA § 10 Abs. 1

Kennzeichnung weiterer Standorte als Zweigstellen

OLG Jena, Urt. v. 30.03.2011 – 2 U 569/10 = BeckRS 2011, 07972 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 286 f.

§ 10 Abs. 1 BORA bestimmt nicht, dass Zweigstellen als solche kenntlich zu machen sind.(Leitsatz des Gerichts)

BGB §§ 133, 157, 627, 628 Abs. 1, 812; BORA § 32; ZPO § 256 Abs. 1

Übernahme des Mandatsvertrags durch neu gegründete Sozietät

OLG Hamm, Urt. v. 22.02.2011 – 28 U 49/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 1606 ff.

Wird dem Mandanten bei der Auflösung einer Anwaltssozietät in einem Mandantenrundschreiben gem. § 32 BORA angeboten, dass das Mandat in einer neu gegründeten Sozietät von der bisherigen Mandatsbearbeiterin fortgeführt werden kann, und bittet der Mandant diese daraufhin, das Mandat weiter zu betreuen, ist in der Regel keine Mandatskündigung gewollt, sondern eine Vertragsübernahme des Anwaltsvertrags durch die Neusozietät.

 

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 935, 940; UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11; BRAO § 43 b; GG Art. 12

Grenzen erlaubter Anwaltswerbung – Rundschreiben an Fondsgesellschafter

KG, Beschl. v. 31.08.2010 – 5 W 198/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 865 ff.

 

 

1.     Wenn sich ein Rechtsanwalt in einem Rundschreiben gezielt an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft wendet und dabei für das Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber beratenden Banken und Initiatoren ausdrücklich (unter Hinweis auf eine am Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen und seine Honorarvorstellungen) wirbt, bewegt er sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlich zulässiger Anwaltswerbung.(Leitsatz des Gerichts)

2.     Dennoch können die wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer Werbung für anwaltliche Dienstleistungen noch nicht überschritten sein, wenn die Fondsgesellschaft nicht notleidend ist, nur auf drohende steuerrechtliche Nachteile und in diesem Zusammenhang nahe liegende Regressansprüche der Fondsgesellschafter aufmerksam gemacht wird, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch mehrere Monate verbleiben und mit dem Rundschreiben eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung des werbenden Rechtsanwalts verbunden ist.(Leitsatz des Gerichts)

3.     Selbst eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung ist erst dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie auch in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet ist, die Schutzgüter des § 43 b BRAO konkret zu gefährden.(Leitsatz des Gerichts)

Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung des Anwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten.Leitsatz der Schrifleitung des NJW Spezial

BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2, BDSG 38 Abs. 3

Keine Auskunftspflicht gegenüber der Datenschutzbehörde

KG, Beschluss vom 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 639

 

Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung des Anwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten.

Leitsatz der Schrifleitung des NJW Spezial

StPO §§ 37 Abs. 1, 44, 45, 329 Abs. 3; ZPO § 174; BRAO §§ 30, 53

Unwirksame Zustellung bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Assessor

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2010- 2 Ws 48/10 Fundstelle: NJW 2010, S. 2532 f.

 

1.      Ein Empfangsbekenntnis muss die persönliche Entgegennahme durch einen Adressaten, der durch seine berufliche Stellung i. S. von § 174 Abs. 1 ZPO qualifiziert ist, erkennen lassen.

2.      Der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann einen „Assessor“ nicht mit seiner Vertretung ermächtigen, da „Assessor keine berufliche Qualifikation i. S. von § 174 Abs. 1 ZPO ist.

 

Leitsatz des Gerichts

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