BRAO §§ 32 Abs. 1 S. 1, 43 c Abs. 1 S. 1; VwVfG § 43 Abs. 2; FAO § 3

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht

  1. Die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung entfällt mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft, ohne dass es einen gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis bedarf.
  2. Eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zum Wiederaufleben der Fachanwaltserlaubnis.
  3. Eine erneute Erteilung der Fachanwaltserlaubnis ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach der FAO oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der FAO keine Grundlage.

Leitsatz des Vefassers des KammerReports

FAO §§ 4 Abs. 3, 7

Das Fachgespräch als (nur) ergänzende Beurteilungsgrundlage

BGH, Beschl. v. 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 606

Das Fachgespräch darf nicht der eigenständigen Prüfung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers dienen, sondern hat lediglich als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle Bedeutung, in denen die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 203, 675 Abs. 1; ZPO § 287; HGB § 128; BRAO §§ 51 a Abs. 2 S. 1; 59 a Abs. 1 S. 1; BRAO a. F. § 51 b

Akzessorische Haftung berufsfremder Sozien einer gemischten Anwaltssozietät  für berufliche Fehler

BGH, Urt. v. 10.05.2012 – IX ZR 125/10 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2012, S. 2435 ff.

 

1.   Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt.

2.   Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 7 Abs. 1 S. 1, 519 Abs. 4; BRAO §§ 13, 14 Abs. 4, 150, 155, 156 Abs. 2

Wirksamkeit der Berufungseinlegung nach Berufsverbot

BGH, Beschl.  v. 24.04.2012 – VIII ZB 111/11 (LG Stuttgart) Fundstelle: NJW 2012, S. 2592 f.

1.    Zur Wirksamkeit einer Rechtshandlung (hier: Rechtsmitteleinlegung) durch einen Rechtsanwalt, dem die Zulassung durch sofort vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Widerruf entzogen worden ist.

2.    Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot auftritt, endet erst mit seiner Zurückweisung durch das Gericht gem.           § 156 Abs. 2 BRAO.

Nichtamtlicher Leitsatz

BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1 1. Alternative

Vertretung widerstreitender Interessen im Familienrecht

BGH, Urt. v. 23.04.2012 – AnwZ (Brfg) 35/11 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: nicht veröffentlicht

1.   Die Vertretung des Vaters im Zugewinnausgleichsverfahren und des volljährigen Sohnes im Unterhaltsverfahren, jeweils gegen die Mutter, betrifft dieselbe Rechtssache.

2.   Die Interessen, die der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu vertreten hat, sind objektiv zu bestimmen.

3.   Liegen objektiv widerstreitende Interessen vor, ist zu prüfen, ob der typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt (konkret objektive Betrachtung).

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

In dem dem BGH zur Prüfung vorliegenden Sachverhalt vertrat eine Anwältin den Ehemann und Vater in einem Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren und den gemeinsamen volljährigen Sohn in einem Unterhaltsverfahren jeweils gegen die Ehefrau und Mutter. Streitig war, ob die Anwältin damit widerstreitende Interessen wahrnahm.

Der BGH stellt zunächst fest, dass das Zugewinnausgleichsverfahren und das Unterhaltsverfahren dieselbe Rechtssache betrifft. Sodann führt er aus, dass die Interessen, die die Anwältin im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu vertreten hat, objektiv zu bestimmen sind. Demnach stehen die Interessen eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die beide Unterhalt schulden und anteilig haften. Dieser objektiv vorhandene Interessenwiderspruch lasse sich auch nicht durch den schlichten Hinweis auflösen, dass der Mandant mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung oder in welchem Umfang die der Anwältin seine Interessen wahrnehmen möge. Die Anwältin, die ein volljähriges Kind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen berate müsse vielmehr darauf hinweisen, dass sich der Anspruch gegen beide Elternteile richte. Bei gleichzeitiger Vertretung eines Elternteils im Rahmen einer unterhalts- oder ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung sei deshalb schon dieser Hinweis an das volljährige Kind geeignet, das Interesse des gleichzeitig vertretenen Elternteils zu beeinträchtigen. Auch dies schließe deshalb eine gemeinsame Vertretung eines Elternteils und des volljährigen Kindes im Rahmen des Kindesunterhalts grundsätzlich aus.

In einem zweiten Schritt prüft der BGH sodann jedoch, ob dieser anhand objektiver Kriterien festgestellte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich aufgetreten ist.

Demnach vertrat die Anwältin keine widerstreitenden Interessen, da ihr Mandat von vornherein von dem volljährigen Kind auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nur gegen die Mutter beschränkt war, der Vater bis dahin schon alleine den Unterhalt für den Sohn leistete und bereit war, weiter zu leisten. Zudem wussten Vater und Sohn von Beginn an wechselseitig von der Beauftragung der Klägerin und des ihr jeweils erteilten Mandats.

§ 49 b BRAO

Werbung mit der Angabe „Rechtsanwalt beim LG und beim OLG"

BGH, Beschluss vom 30.01.2012 – AnwZ (Brfg) 27/11 = BeckRS 2012, 04738 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 191

Der auf einem anwaltlichen Briefkopf enthaltene Zusatz „Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht“ ist geeignet, falsche Vorstellungen zu wecken.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 59 e,f
Mehrheitserfordernisse bei RA-GmbH
BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 3

1.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

2.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

Leitsatz des Gerichts

Anmerkung:

Gemäß §§ 59 e, 59 f, 59 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BRAO muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte in Rechtsanwaltsgesellschaften Rechtsanwälten zustehen. Ebenso müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nichtanwaltlichen Geschäftsführern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht.

FAO § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 c)

Härtefall auch bei zeitlich unbegrenzter Pflegesituation

BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 30 f.

Die Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO erfasst auch unbegrenzte oder in ihrer Dauer zumindest offene Pflegesituationen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO nur Fälle einer auf bestimmte Zeiträume eingegrenzten Einschränkung der anwaltlichen Tätigkeit erfasst oder Fälle andauernder Beeinträchtigungen. Konkret ging es um die Frage, ob die Betreuung eines geistig behinderten Kindes einen Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO darstellt.

Dies hat der BGH bejaht. Demnach erfasst diese Härtefallregelung der FAO Fälle, die innerhalb des Referenzzeitraums zu einer Beeinträchtigung der Berufsausübung geführt haben, ohne dass bei der Art der Härte nach deren Dauer differenziert wird.

Der BGH erkennt zwar an, dass das Erfordernis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums vor Antragstellung auch der Erwartungshaltung des rechtsuchenden Publikums Rechnung tragen soll, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen worden ist, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Der Normgeber habe aber durch die Schaffung einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 FAO eine Relativierung dieses Aspekts bewusst herbeigeführt. Insofern sei diese Wertentscheidung hinzunehmen.

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1

Zulässigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung bei Beamtenernennung auf Lebenszeit

BGH, Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S. 615

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union.

 

Leitsatz des Gerichts

§ 5 Abs. 1 FAO

Fallbearbeitung durch freien Mitarbeiter – Fachanwalt

BGH, Urteil vom 10.10.2011 – AnwZ (BrfG) 7/10 = BeckRS 2011, 25351 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94

Ein Fall ist persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden, wenn ein freier Mitarbeiter oder angestellter Anwalt seinem Arbeitgeber nicht allein in untergeordneter Weise zuarbeitet, sondern insbesondere durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen selbst mit der Sache inhaltlich befasst war.

Leitsatz der Schriftleitung NJW Spezial

Seite 16 von 28