Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte – wie alle anderen regionalen Rechtsanwaltskammern auch - bisher die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitgeberwechsel die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die neue Tätigkeit erstrecken zu können. Damit war eine im Interesse der Mitglieder effiziente Handhabung des Sachverhalts sichergestellt.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm wird aufgrund der ungewissen Pandemieentwicklung für das Jahr 2020 keinen Rechtsfachwirtekurs anbieten. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis und hoffen auf Ihr Interesse an unserem Kursangebot für das Jahr 2021.

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Sie enthalten insbesondere Mindestanforderungen an die Rechnungen, für den Vorsteuerabzug, den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten sowie organisatorische Fragen, etwa zur Aufbewahrung von Rechnungen. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine umfangreichen Praxishinweise dazu in aktualisierter Fassung publiziert. Überarbeitet wurden insbesondere die Ausführungen zur Ist-Versteuerung. Die Hinweise sind damit auf dem Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsstand Mai 2020.

Die Mitgliederzahlen der 28 Rechtsanwaltskammern bleiben weiterhin stabil. Dies zeigt die kürzlich veröffentlichte Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2020. Insgesamt verzeichnen die Kammern 167.234 Mitglieder, das bedeutet einen leichten Zuwachs (+ 0,52 %) gegenüber dem Vorjahr (166.375). 59.002 der Zugelassenen sind Rechtsanwältinnen, der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg damit weiter an auf 35,56 % (Vorjahr: 35,13 %).

Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) wird die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamm am 22.04.2020 abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr verschoben. Sobald die Gesundheitsbehörden die Situation anders beurteilen, werden wir Sie über eine neue Terminierung umgehend informieren.
Um Verständnis wird gebeten.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Otto
Präsident

 

 

Kürzlich wurde das Austrittsabkommen (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 029, 31.1.2020) zwischen der Europäischen Union und Großbritannien ratifiziert.  Zum 31.1.2020 (24.00 Uhr) hat Großbritannien die Europäische Union verlassen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was dies für Anwälte aus Großbritannien bzw. für Anwälte bedeutet, die in Großbritannien als Advocate/ Barrister/ Solicitor zugelassen sind und in Deutschland bisher nach den Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) tätig waren.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020) vorgelegt. Das Gesetz enthält Regelungen zur Entschädigung von gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen. Mit dem Entwurf sollen vor allem die Vergütungssätze angepasst werden. Daneben sollen strukturelle Änderungen u.a. das Abrechnungsverfahren erleichtern.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat eine Beitragserhöhung für ihre Mitgliedsunternehmen für das Jahr 2019 in Aussicht gestellt. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gehören der VBG auch Rechtsanwaltskanzleien an. Ihre Aufgaben finanziert die VBG durch Beiträge der Mitglieder, die sie jeweils nach Ende eines Kalenderjahres auf alle Beitragspflichtigen umlegt. Basis für die Berechnung der Beiträge ist die jährliche Entgeltmeldung. Die Unternehmen müssen dazu Entgelte, die Anzahl ihrer Beschäftigten sowie die Arbeitsstunden an die gesetzliche Unfallversicherung melden.

In den letzten Tagen erreicht Kammermitglieder im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht im Transparenzregister eine Zahlungsaufforderung von einer hierfür nicht zuständigen Stelle. Zur Erinnerung: Nach § 20 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten u. a. der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, wenn sie nicht bereits in einem anderen entsprechenden Register, das öffentlich erreichbar ist, eingetragen sind. Dabei stellt § 20 GwG nicht auf die Verpflichteteneigenschaft ab.

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