Die BRAK kritisiert weite Teile des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang November vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt nachdrücklich. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsmarkt begrüßt die BRAK, dass der Gesetzgeber das Thema Legal Tech und Inkasso angeht und eine stärkere Regulierung sowie erweiterte Informationspflichten vorsieht. Legal Tech darf es nach Ansicht der BRAK aber nicht ohne anwaltliche Beteiligung geben. Sie lehnt daher den Ansatz des Gesetzentwurfs, einen sich unterhalb der Anwaltschaft etablierenden Rechtsdienstleistungsmarkt zu fördern, entschieden ab. Der Entwurf fördere nicht den Verbraucherschutz, sondern gefährde ihn und drohe, die Kernwerte der Anwaltschaft und rechtsstaatliche Prinzipien auszuhöhlen.

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 1.1.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zunächst bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 ab. Die BRAK hatte sich entschieden gegen eine Verschiebung ausgesprochen.

Die Bundesregierung hat Ende November den Regierungsentwurf zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vorgelegt, der neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern, enthält. Zu dem Referentenentwurf dieses Gesetzes aus dem Juni 2020 hatten die RAK Hamm und die BRAK ausführlich und differenziert Stellung genommen. Im Vergleich zu diesem enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, in denen von den Kammern geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem einer der derzeit am intensivsten diskutierten Bereiche reguliert werden soll: die Tätigkeit von – vielfach als Inkassodienstleister registrierten – Legal Tech-Anbietern zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Nach geltendem Recht ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren berufsrechtlich nur in sehr engen Grenzen erlaubt; Verfahrenskosten dürfen sie nicht für ihre Mandanten übernehmen. Für Inkassodienstleister i.S.v. § 10 I RDG gilt dies nicht, sie bieten ihre Dienste häufig gegen Erfolgshonorar an und übernehmen meist auch Kostenrisiken ihrer Kunden. Ihre Leistungen werden von Verbrauchern häufig zur

Der vehemente Protest von BRAK, regionalen Rechtsanwaltskammern und DAV gegen die vom Rechts- und Finanzausschuss vorgeschlagene Verschiebung der – nach dem Gesetzentwurf zum 1.1.2021 vorgesehenen – Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts auf das Jahr 2023 hat Früchte getragen: Die Verschiebung der Reform fand in der Sitzung des Bundesrats am 6.11.2020 keine Mehrheit.

Seit dem 1.1.2016 existiert für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die neue Zulassungsart als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt. Sie war in der Folge einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 eingeführt worden, welches eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndici abgelehnt hatte. Die Bundesregierung hat nunmehr den nach Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (Syndikusgesetz) vorgesehenen Evaluierungsbericht vorgelegt.

Das Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) soll umfassend neu geregelt werden. Ziel ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Berufsausübungsgesellschaft soll als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt werden und künftig – neben den einzelnen Berufsträgern – auch Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung sein.

Nachdem das Bundeskabinett am 16.02.2020 den Gesetzentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 beschlossen hatte, war aufgrund der seit 2018 geführten Vorverhandlungen von BRAK und DAV davon auszugehen, dass dieses das parlamentarische Verfahren durchlaufen und zum 01.01.2021 in Kraft treten würde.

In einem Positionspapier, das anlässlich ihrer Hauptversammlung am 25.9.2020 in Kiel verabschiedet wurde, hat die BRAK Maßnahmen gefordert, um den Rechtsstaat krisen- und zukunftsfest zu gestalten. Die in sieben Thesen formulierten Forderungen umfassen u.a. die Sicherung elementarer Verfahrensgrundsätze, die Verbesserung der technischen Ausstattung von Gerichten und Behörden, die Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten, Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten und die kritische Nachjustierung der getroffenen Krisengesetzgebung.

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