Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Gegenüber dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf, zu dem die BRAK umfassend Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, die in Teilen auch der von der BRAK vorgebrachten Kritik Rechnung tragen.
Die BRAK begrüßt insbesondere, dass nach dem Regierungsentwurf nunmehr, anders als noch im Referentenentwurf, nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach § 31 I 1 BRAO-E in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern eingetragen werden; dementsprechend erhalten – wie von der BRAK gefordert – auch nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Sie bekräftigt jedoch ihre Forderung, dass zugelassene Berufsausübungsgesellschaften verpflichtend und nicht lediglich auf ihren Antrag ein beA erhalten; zudem sollte auch das Gesellschaftspostfach als „sicherer Übermittlungsweg“ im elektronischen Rechtsverkehr gelten, mittels dessen prozessuale Schriftformerfordernisse gewahrt werden können.
Ihre wesentlichen Kritikpunkte an den geplanten Änderungen u.a. zum Kreis der sozietätsfähigen Berufe, zum modifizierten Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, zu Bürogemeinschaften, zur Eintragung von Berufsausübungsgesellschaften in durch die Rechtsanwaltskammern zu führende Register sowie zu weiteren Regelungsbereichen erhält die BRAK aufrecht.
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