In ihrer Sitzung am 16.4. hat die Satzungsversammlung nach eingehender Diskussion und knapper Abstimmung auf die Einführung einer neuen Fachanwaltschaft für Opferrechte verzichtet. Hauptargument war, dass die im Bereich des Straf- bzw. Sozialrechts tätigen Kolleginnen und Kollegen über ausreichend Expertise verfügen. Die Befürworter der Einführung hatten dagegen das Mandanteninteresse an einer spezialisierten Beratung aus einer Hand angeführt.

Am 27.04.2018 fand die jährliche Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in Koblenz statt.

Dem Präsidium der BRAK und deren Geschäftsführung wurde hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2017, einschließlich des Titels für den elektronischen Rechtsverkehr, Entlastung erteilt. Für 2019 wurde ein ERV-Beitrag von 52,00 € pro Kammermitglied beschlossen.

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 VI EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 VI EStG verstoße gegen Art. 3 I GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

Mediatoren und Berufsbetreuer zählen nicht zu den in § 59a I 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a III BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit seinem bisherigen anwaltlichen Sozius eine Bürogemeinschaft bildete, seit jener nur noch als Mediator und Betreuer praktiziert; mit seiner Klage wandte der Rechtsanwalt sich gegen den belehrenden Hinweis, den ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer deshalb erteilt hatte.

Muster für Verschwiegenheitsvereinbarungen gemäß § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StBG gibt es bereits diverse. Oftmals fehlen jedoch Hinweise zur Technik des Vertragsschlusses, insbesondere wenn auf anwaltlicher Seite nicht ein Einzelanwalt, sondern die Mitglieder einer größerern Berufsausübungsgesellschaft beteiligt sind.

Herr Kollege Dr. Mirko Möller LL.M., Dortmund, hat sich in einem Beitrag für die in wenigen Tagen erscheinende neue Ausgabe unseres KammerReports mit dem Thema auseinandergesetzt und gibt praktische Hinweise. Seine Ausführungen finden Sie vorab hier:

Europa ist auf dem Weg zur digitalen Datenwirtschaft und ein wesentlicher Baustein ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Ob Unternehmen oder Anwaltskanzlei, alle sind ab dem 25.05.2018 davon betroffen, Übergangsvorschriften gibt es nicht.

Der deutsche Gesetzgeber hat zudem ein neues Datenschutzanpassungsgesetz erlassen (BDSG), welches die europäische Verordnung ergänzt und ebenfalls am 25.05.2018 in Kraft tritt.

Eine von der RAK Düsseldorf erarbeitete Handreichung „Die Datenschutz-Grundverordnung – erste Erkenntnisse und ihre Anwendung auf die anwaltliche Berufspraxis“ finden Sie hier. Verfasserin ist Frau Kollegin Dr. Susanne Offermann-Burckart.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz am 15.2.2018 in die Rauchstraße 26, 10787 Berlin, verlegt. Die übrigen Kontaktdaten der Schlichtungsstelle (Telefon +49(0)30 2844417-0; Fax +49(0)30 2844417-12; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) bleiben identisch. Die neue Adresse ist bei der Erfüllung der anwaltlichen Informationspflichten nach §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu beachten.

In Vorbereitung auf das Inkrafttreten weiterer Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung vom 25.05.2018 hat die Europäische Kommission am 25.01.2018 eine Mitteilung zur Datenschutzgrundverordnung mit dem Titel „Besserer Schutz und neue Chancen – Leitfaden der Europäischen Kommission zur unmittelbaren Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab 25.05.2018“ sowie ein Online-Tool veröffentlicht. Ziel ist es, Bürgern, Organisationen und Unternehmen dabei zu helfen, die neuen Bestimmungen einzuhalten und richtig zu nutzen.

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" (BGBl. I. S. 1822) wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz – GwG) ist seit dem 26. Juni 2017 in Kraft.

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