Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Mitwirkung Dritter: neues Gesetz in Kraft
Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 9.11.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft: Änderungen in § 203 StGB machen die Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Anwaltskanzleien möglich, das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO und für Hilfspersonen nach § 53a StPO wurde entsprechend konkretisiert. Im neuen § 43e BRAO wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Anwälte externen Dienstleistern ohne Einwilligung der berechtigten Personen der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnen dürfen.