Nach der kleinen Mitgliederstatistik liegt nun auch die große Statistik für Deutschland vor.

Bewegung zeigte sich bei den Gesellschaften: Deutliche Zuwächse gab es bei den Rechtsanwalts-GmbHs (825) und Partnerschaftsgesellschaften: Die Zahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg auf 5.332, davon 1.814 mit beschränkter Berufshaftung; ferner sind 155 LL.P. zugelassen.

Das lange diskutierte Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist am 17.5.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in seinen wesentlichen Teilen am 18.5.2017 in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe von Änderungen an der BRAO und weiteren Gesetzen, etwa des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), der Patentanwaltsordnung (PAO) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Die BRAK hat ihre kleine Mitgliederstatistik zum 1.1.2017 vorgelegt. Erstmals enthält sie auch Zahlen zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten. 

Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 1.1.2017 insgesamt 165.551 Mitglieder und damit nur einen geringen Zuwachs von 0,42 % zum Vorjahr. 15 Kammern verzeichneten einen Mitgliederzuwachs, 12 Kammern einen Rückgang der Mitgliederzahlen.

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat sich bei ihrer Frühjahrskonferenz am 17./18.6.2015 für eine Abschaffung des Güterrechtsregisters ausgesprochen und das BMJV gebeten, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Das Ministerium hatte eine ersatzlose Abschaffung des Güterrechtsregisters zum damaligen Zeitpunkt nicht befürwortet und stattdessen die Prüfung einer Reform des Güterrechtsregisters nach der Verabschiedung der EU-Güterrechtsverordnungen vorgeschlagen.

Nachdem die beiden Verordnungen am 24.6.2016 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurden und zwischenzeitlich in Kraft getreten sind, hat das BMJV die Frage einer Reform des Güterrechtsregisters erneut aufgegriffen und bat um Stellungnahme, ob das Güterrechtsregister beibehalten werden soll.

In ihrer Stellungnahme spricht sich die BRAK insbesondere wegen seiner negativen Publizitätswirkungen für den Erhalt des Güterrechtsregisters aus, das perspektivisch jedoch zentral bei der Bundesnotarkammer elektronisch geführt werden sollte.

Weiterführender Link:

Am 5.5.2017 fand in Saarbrücken die 152. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Auf der Tagesordnung stand unter anderem die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung. BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer griff dieses Thema bereits in seiner Begrüßungsrede am Vorabend auf: „Wir fordern einen eigenen Datenschutzbeauftragten für die deutsche Anwaltschaft anstelle der von der Politik mit der Reform des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehenen Aufsicht durch staatliche Datenschutzkontrolleure. Denn wir müssen darauf bestehen, dass die Vertraulichkeit mandatsbezogener Kommunikation weiter uneingeschränkt gewährleistet wird.“

Gefordert ist nun der Gesetzgeber. Er muss die in dieser Legislaturperiode verbleibenden Möglichkeiten nutzen und den Weg für den anwaltlichen Datenschutzbeauftragten ebnen.

Weiterführender Link:

Auf den ersten Blick positiv stellt sich die Entwicklung der Ausbildungsverträge in den freien Berufen und insbesondere auch in der Rechtsanwaltschaft dar. Dies folgt aus der Ausbildungsstatistik des Bundes der Freien Berufe (BFB) zum 31.3.2017.

Im Erhebungszeitraum wurden von den Kammern der Freien Berufe 10.933 neue Ausbildungsverträge registriert. Dies sind 8,3 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Erklärungen für diesen erfreulichen Anstieg – sowie für die starken Schwankungen – liegen unter anderem sowohl in einer gesteigerten Nachfrage in einigen Ausbildungsberufen der Freien Berufe als auch im dreijährigen Rhythmus, in dem die Ausbildungsplätze frei werden. Insgesamt bestätigt sich der Wachstumstrend aus dem Jahr 2016, wonach die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei den Kammern der Freien Berufe im letzten Ausbildungsjahr 2015/2016 (Quelle: Berufsbildungsbericht 2017) um 3,3 % gewachsen ist.

Der Ausschuss Steuerrecht hat einen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit und zur Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG verfasst.

Die anwaltliche Tätigkeit ist, sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Das Steuerrecht stellt jedoch teilweise hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wird im Grundsatz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Hiervon abweichend gelten folgende Besonderheiten:

Die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrages tritt bereits mit Wirkung vom 1.1.2016 in Kraft.

Am 23.3.2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das nationale Umsetzungsgesetz zur europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie in der Fassung des Änderungsvorschlages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 3.3.2017 (vgl. Presseerklärung Nr. 2 v. 8.3.2017) beschlossen.

Die Satzungsversammlung erhält nun doch keine Ermächtigungsgrundlage, um die allgemeine anwaltliche Fortbildungspflicht zu konkretisieren. Sie hat aber die Kompetenz erhalten, die Pflichten bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die vorbereitete Entscheidung (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) kann nun in der kommenden Sitzung der Satzungsversammlung am 19.5.2017 bestätigt werden.

Nach mehrfacher Vertagung hat der Rechtsausschuss des Bundestages am 8.3.2017 eine Entscheidung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen. Auf der Grundlage dieses Entwurfs soll nun der Bundestag das Gesetz verabschieden.

Die BRAO-Reform wird wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte und für das besondere elektronische Anwaltspostfach bringen, die die BRAK ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht der BRAK erfreulich ist ferner, dass nunmehr eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen wird, um die Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die bereits vorbereitete Regelung in § 14 BORA (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) erhält damit eine Gesetzesgrundlage.

1. Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung

Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

 

Erfasst werden nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden. Von dieser Informationspflicht sind also ausschließlich Rechtsanwälte, die Online-Dienstverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit.e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen, betroffen.

 

Eine Verlinkung im Impressum auf der Anwalts-Homepage dürfte ausreichend sein. Der Informationstext könnte z.B. lauten: „Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Alternativ können Sie auch die Information über die OS-Plattform in einem gesonderten Link außerhalb des Impressums darstellen. Dann ist auch die eigene E-Mail-Adresse anzugeben.

 

2. Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.

 

Vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Rechtsanwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren ABGs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Sofern sie dazu bereit sind, muss die zuständige

Stelle benannt werden.

 

Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.

Seite 38 von 56