Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers

 

Gem. § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliege, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehöre jedoch nach Ansicht des BGH – jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung – nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild.

 

BGH, Urt. v. 14.01.2016 -  I ZR 107/14

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung (Stand: 06.06.2016) veröffentlicht. Der Entwurf befasst sich u.a. mit folgenden Maßnahmen:

Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei allen Straftaten und nicht nur bei solchen, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr aufweisen, zu ergänzen. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird von drei Monaten auf sechs Monate erhöht; im Jugendstrafrecht soll es aufgrund des im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens und jugendkriminologischer Erwägungen bei einer Höchstdauer von maximal drei Monaten verbleiben. Im Strafverfahrensrecht wird die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Ermittlungen wegen Straßenverkehrsdelikten auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

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Die Bundesregierung ist nach § 8 Abs. 1 des Mediationsgesetzes verpflichtet, dem Bundestag bis zum 26. Juli 2017 über die gesetzlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren zu berichten.

In Vorbereitung dieses Evaluationsberichtes hat das BMJV das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer mit der Erstellung einer rechtstatsächlichen Untersuchung beauftragt. Das Institut wird nun im Zeitraum eines Jahres die Entwicklung der Mediation in Deutschland untersuchen. Insbesondere soll geprüft werden, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren nötig sind. Hierbei wird auch die in Kürze zu erlassende Verordnung über die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren zu berücksichtigen sein.

Die BRAK wird das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung unterstützen und die Erfahrungen und Expertise der Kolleginnen und Kollegen in die Evaluation einbringen.

Dr. Matthias Bartke, MdB und Justiziar der SPD-Bundestagsfraktion, wurde am 27.04.2016 vom Präsidenten der BRAK zum Mitglied des Beirats der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ernannt. Die Ernennung von Herrn Dr. Bartke zum Beiratsmitglied erfolgte, weil Frau Dr. Eva Högl, MdB und stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, ihr Amt als Beiratsmitglied der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft auf Grund zahlreicher anderer, vor allem politischer Verpflichtungen niedergelegt hat.

Die weiteren Mitglieder des Beirats sind auf der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de, öffnet in einem neuen Fenster">www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de) aufgeführt.

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.07.2014 ist von der Streitwertkommission, die aus Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte besteht, überarbeitet worden. Die aktualisierte Fassung vom 05.04.2016 ist auf der 78. Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte in Nürnberg vorgestellt und zur Veröffentlichung freigeben worden.

Der Streitwertkatalog ist – entsprechend seiner Vorbemerkung – nicht verbindlich. Seine Anwendung ist nicht verpflichtend. Der Katalog stellt vielmehr ein bloßes Angebot einer Orientierungshilfe dar. Die Aussagen des Katalogs sind allein verfahrensbezogen zu sehen.

In ihrer Stellungnahme (Nr. 5/2016) hatte die BRAK die von der Streitwertkommission beabsichtigten Ergänzungen bzw. Anpassungen des Katalogs begrüßt. Denn die ständige Überarbeitung des Katalogs und dessen Anpassung an die wirtschaftlich und gesellschaftlich geprägten Veränderungen der Streitinhalte ist für die Anwaltschaft enorm wichtig. Allerdings hielt die BRAK weiterhin an ihren in ihrer Stellungnahme (Nr. 20/2013) geäußerten Bedenken zu dem ursprünglichen Katalog aus dem Jahr 2013 fest.

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Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung am 09.05.2016 unter anderem mit der Einführung einer allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte befasst und erste Strukturen und Eckpunkte kontrovers diskutiert. Während eine inhaltliche Konkretisierung der Fortbildungspflicht übereinstimmend nicht für notwendig erachtet wurde, wurde der zeitliche Umfang der Fortbildungspflicht sowie die Anrechnung der Fachanwaltsfortbildung ausführlich erörtert. Konkrete Beschlüsse wurden nicht gefasst.

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Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das BVerfG entschieden, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) insoweit nicht tragfähig ausgestaltet ist, als zwischen Strafverteidigern einerseits und anderen Rechtsanwälten andererseits unterschieden wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme 28/2015 beanstandet, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Unterscheidung zwischen Strafverteidigern einerseits und den in anderen Mandatsverhältnissen tätigen Rechtsanwälten andererseits als Abgrenzungskriterium für einen unterschiedlichen Schutz schon deshalb ungeeignet ist, weil die in Frage stehenden Überwachungsmaßnahmen nicht der Strafverfolgung, sondern der Gefahrenabwehr dienen. Deshalb sei eine solche Unterscheidung zum Schutz der Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger untauglich.

Das BVerfG hat diese Beanstandung nun aufgriffen, wonach der Schutz vor heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch § 20u BKAG ins Leere laufen würde, da im Bereich der Gefahrenabwehr eine Verteidigung noch gar nicht stattfinden kann, weil eine Straftat noch nicht begangen wurde. Es ist zu begrüßen, dass das BVerfG damit den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Bereich der Gefahrenabwehr gleich behandelt wie im Bereich der Strafverfolgung.

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Das Soldan-Institut führt seit Anfang April 2016 eine Studie über Mitarbeiter in Anwaltskanzleien durch. Die BRAK bittet daher alle Rechtsanwälte, ihre nicht-anwaltlichen Mitarbeiter über diese Befragung zu informieren und zu einer Teilnahme auf http://www.mitarbeiter-in-anwaltskanzleien.de, öffnet in einem neuen Fenster">www.mitarbeiter-in-anwaltskanzleien.de zu ermutigen. Die Teilnahme ist anonym.

Der Erfolg und die Zukunftsfähigkeit von Kanzleien hängen nicht zuletzt auch von engagierten und gut qualifizierten Mitarbeitern ab. Für die Anwaltschaft ist es unverzichtbar, mehr über Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Anwaltskanzleien zu wissen – über ihre Zufriedenheit, Probleme im Kanzleialltag, Wünsche und Erwartungen, aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Rekrutierung und Beschäftigung des Personals.

Im Rahmen der Studie wird zudem die Arbeitgeberseite befragt. Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Rechtsanwälte werden per Telefax eingeladen, sich an der Studie zu beteiligen. Alle auf diese Weise Angesprochenen werden gebeten, im Interesse der Gesamtanwaltschaft an der Befragung teilzunehmen.

Wie bei allen Studien des Soldan-Instituts werden die daraus gewonnenen Erkenntnisse nach Abschluss der Datenerhebung der Anwaltschaft umfassend zur Verfügung gestellt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Verbraucher können künftig auf ein europaweit flächendeckendes Schlichtungsangebot zugreifen. Dafür wurde die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Diese wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

Für Rechtsanwälte bestehen aufgrund dieser europäischen und nationalen Neureglungen zur alternativen Streitbeilegung neue Hinweispflichten. So sind seit dem 09.01.2016 Rechtsanwälte verpflichtet, auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzusehen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

Ausführliche Informationen zu den Hinweispflichten sowie weitere Informationen rund um die alternative Verbraucherstreitbeilegung finden Sie hier.

Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 01.01.2016 insgesamt 164.864 Mitglieder und damit 300 Mitglieder mehr als im Vorjahr, davon 163.779 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Vorjahr: 163.545), 764 RA-GmbHs und 23 RA-AGs.

Der Zuwachs der Anwaltschaft beträgt 0,17 %. Nur 11 Kammern weisen ein Wachstum der Mitgliederzahlen auf, davon nur eine Kammer von über 1 %. In 15 Kammern hat die Mitgliederzahl abgenommen.

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Zu der streitigen Frage, ob die allgemeinen Vorschriften der StPO auf das Verfahren nach § 74a BRAO sinngemäße Anwendung finden, hat das BVerfG angemerkt, dass mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zumindest erhebliche Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 146 StPO (Verbot der Mehrfachvertretung) bestehen.

In einem Verfahren auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gem. § 74a BRAO war der beschwerdeführende Rechtsanwalt von fünf Kollegen einer Partnerschaftsgesellschaft als Verteidiger beauftragt worden, nachdem jeder der fünf Kollegen mit einem gesonderten, aber gleichlautenden Bescheid eine Rüge wegen Missachtung berufsrechtlicher Bestimmungen (§ 43b BRAO, § 6 BORA) erhalten hatte. Nach Zurückweisung der Rüge hatte der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Verteidiger der fünf Kollegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragt. Das Anwaltsgericht hatte den Rechtsanwalt schließlich wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachvertretung (§146 Satz 1 StPO, § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO) als Verteidiger zurückgewiesen.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der mit dem Ausschluss als Verteidiger verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des mit § 146 Satz 1 StPO verfolgten Gemeinwohlziels verfassungsrechtlich nur schwer zu rechtfertigen ist. Im vorliegenden Fall sei im Übrigen lediglich über die Berechtigung einer Rüge - eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, deren Gehalt als Sanktion sich bereits in dem Ausdruck der Missbilligung erschöpft - zu entscheiden gewesen.

Da nach Ansicht des BVerfG das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs nicht genügend dargelegt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts allerdings nicht zur Entscheidung angenommen worden.

BVerfG, Beschl. v. 25.02.2016 - I BvR 1042/15

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weist darauf hin, dass Betroffene sexuellen Missbrauchs seit Mai 2013 einen Antrag auf ergänzende Hilfeleistungen bei der Geschäftsstelle Fonds sexueller Missbrauch stellen können. Menschen, die sexuellen Missbrauch im Familienbereich erlitten haben, können noch bis zum 30.04.2016 einen Antrag stellen. Für Menschen, die sexuellen Missbrauch im institutionellen Bereich erlitten haben, endet die Antragsfrist am 31.08.2016.

Das ergänzende Hilfesystem möchte Menschen helfen, die als Kinder und Jugendliche sexuellen Missbrauch erleben mussten und auch heute an den Folgebeeinträchtigungen leiden. Betroffene können konkrete Sachleistungen, die geeignet sind, die Missbrauchsfolgen zu mindern, im Wert von max. 10.000,-- € erhalten.

Umfassende Informationen zum ergänzenden Hilfesystem und das Antragsformular auf ergänzende Hilfeleistungen finden Sie auf der Webseite http://www.fonds-missbrauch.de/.

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