Der Bundesrat hat das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes passieren lassen. Mit dem Gesetz soll insbesondere der Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung etc. verbessert werden. Künftig sollen auch Verbände und Kammern gegen eine unzulässige Datennutzung vorgehen können. Dazu wurde das Unterlassungsklagegesetz angepasst.

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Der Bundesrat hat Ende Januar das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten passieren lassen. Mit der Neuregelung wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator sein muss. Dies entspricht der zentralen Forderung der BRAK.

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schlägt die Schaffung eines präventiven Rechtsbehelfes bei überlangen Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen vor. Die BRAK hat zu dem entsprechenden Diskussionsentwurf Stellung genommen.

Vorgeschlagen wird vom Bundesjustizministerium, dass insbesondere in Umgangsfällen die Verzögerungsrüge nicht mehr nur kompensatorische Wirkung haben soll, sondern zu einem präventiven Rechtsbehelf im Sinne einer Untätigkeitsbeschwerde fortentwickelt wird. Damit soll eine Entscheidung des EGMR aus dem vergangenen Jahr umgesetzt werden.

Die BRAK begrüßt den Vorschlag. Sie hatte bereits früher dafür plädiert, dass grundsätzlich der Rechtsschutz gegen überlange Verfahren auch präventiv ausgestaltet wird. Sie schlägt daher ein „Kombinationsmodell“ von präventivem und kompensatorischem Rechtsschutz vor, das nicht nur bereichsspezifisch in Kindschaftssachen, sondern generell in Fällen „drohender irreversibler Folgen des Zeitablaufs für die Rechte einzelner“ zumindest in allen Familiensachen gemäß § 111 FamFG Anwendung finden soll.

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Mit Wirkung ab dem 01.03.2016 wird zukünftig der Fachanwalt für Migrationsrecht den bestehenden Kanon der Fachanwaltschaften ergänzen.

Auch für die neue Fachanwaltschaft für Migrationsrecht ist gemäß § 17 FAO ein Vorprüfungsausschuss zu bilden. Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, im Ausschuss Migrationsrecht mitzuwirken, werden gebeten, sich bei der Kammergeschäftsstelle bis zum 15.02.2016 zu bewerben.

Fachliche Qualifikation sollte sein, die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllen. Die entsprechenden Unterlagen zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen bitten wir zusammen mit der Bewerbung vorzulegen.
Wir freuen uns auf Ihr möglichst zahlreiches Interesse!

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten ist am 17.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am Folgetag in Kraft getreten.

Die BRAK hatte sich nachdrücklich dagegen ausgesprochen, dass auch die Verkehrsdaten erhoben werden, die die anwaltliche Kommunikation betreffen. BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer hatte zuletzt ein einem Schreiben den Bundespräsidenten persönlich gebeten, das Gesetz auf Grund der aus Sicht der Kammer verfassungswidrigen Regelungen nicht auszufertigen. Die Speicherung solcher Daten wiederspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Bürger und dem Beistand und Schutz gewährenden Strafverteidiger und Rechtsanwalt unbeobachtet und unangetastet zu lassen, heißt es in dem Brief an Bundespräsident Joachim Gauck.

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BGBl. I 2015, 2218

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung ist am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am 01.01.2016 in den wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht vor, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch für den Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der BGH (Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14) hatte im Juli 2015 entschieden, dass ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten hat. Der BGH hatte ausgeführt, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehöre. Zwar werde der Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters in den §§ 56 ff. InsO geregelt, die Ausübung des Berufs habe allerdings keine gesetzliche Regelung, etwa in einer Berufsordnung, erfahren. Auch die Fachanwaltsordnung, welche die bei der BRAK eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund ihrer Satzungskompetenz erlassen hat, verstehe die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des beschwerdeführenden Rechtsanwalts angezeigt sei. Die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen der §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen die Einhaltung seiner als Rechtsanwalt zu beachtenden Berufspflichten zum Gegenstand hatte. Es sei nicht darum gegangen, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen. Insbesondere sei bei der Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden, dass die Gerichte nur in dem vorliegenden Einzelfall entschieden hatten, in dem der Insolvenzverwalter unter seinem anwaltlichen Briefkopf aufgetreten war und auch unter Beifügung seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet hatte.

BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15

Der Bundestag hat am 03.12.2015 den Gesetzentwurf zur Regelung alternativer Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen und damit die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Dadurch wird nun ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator sein muss. Dies entspricht der zentralen Forderung der BRAK.

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Am 02.12.2015 hat sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte befasst und noch einige Änderungen gegenüber den beiden ursprünglichen Gesetzentwürfen beschlossen. Klargestellt wurde, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. dessen Nachweis abhängt. Eine Klarstellung enthält § 231 Abs. 4 d) SGB VI im Zusammenhang mit der 45-Jahres-Altersgrenze. Damit wird unter bestimmten Voraussetzungen ein rückwirkendes Befreiungsrecht eingeräumt, sofern für berufsständische Versorgungswerke, die bislang noch Höchstaltersgrenzen für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft kennen, diese Altersgrenzen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben werden. Weitere Änderungen betreffen das besondere elektronische Anwaltspostfach sowie die Anwaltsverzeichnisse.

Der Deutsche Bundestag wird sich mit diesem Gesetzgebungsvorhaben in zweiter und dritter Lesung am 17.12.2015 befassen. Für dem 18.12.2015 steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ob der Bundesrat sich an diesem Tag endgültig mit dem Vorhaben befassen wird, steht noch nicht fest. Abweichend von den bisherigen Gesetzentwürfen kann das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte frühestens am 01.01.2016 in Kraft treten.

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Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen „über die Grenze“ nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltungstellen sich Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und ihrer Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Vier typische Fallgestaltungen werden in dem nachfolgenden Link dargestellt.

Für die Wertung einer Publikation als Fortbildungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags, an.

Der AGH ging nach Abwägung der einzelnen Argumente davon aus, dass unter dem Begriff „Publizieren“ der Gesamtvorgang zu verstehen sei, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftlichen Beitrags und das Veröffentlichen des Werks. Dies sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und teleologischen Auslegung des § 15 FAO. Die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wissenschaftliche Publikation erfüllt sei, werde nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch danach beantwortet, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3 FAO (§ 15 Abs. 2 FAO a. F.) vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstellung des Beitrags ausgeschöpft wurde. Auch derjenige, der die Fortbildung durch Publikationstätigkeit nachweise, müsse der zuständigen Kammer mitteilen, wie viel Zeit das Verfassen des jeweiligen Beitrags beansprucht habe. Zudem könne man ansonsten „auf Vorrat“ arbeiten und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres veröffentlichen.

Hinweis: Die Berufung ist zugelassen. Eine Grundsatzentscheidung des BGH ist zu erwarten.

AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.09.2015 – 1 AGH 20/15

Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben vom 19.11. den Beschluss der Satzungsversammlung, der in der ersten Sitzung der neugewählten Legistarperiode der Satzungsversammlung im November 2015 verabschiedet wurde, nicht beanstandet. Der Beschluss betrifft die Einführung eines Fachanwalts für Migrationsrecht. Damit wird es künftig 23 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung im März diesen Jahres den Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen, der Anfang November eingeführt wurde. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Die Änderungen werden in den kommenden BRAK-Mitteilungen (6/2015, Mitte Dezember) veröffentlicht und treten zum 01.03.2016 in Kraft.

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