Dr. Matthias Bartke, MdB und Justiziar der SPD-Bundestagsfraktion, wurde am 27.04.2016 vom Präsidenten der BRAK zum Mitglied des Beirats der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ernannt. Die Ernennung von Herrn Dr. Bartke zum Beiratsmitglied erfolgte, weil Frau Dr. Eva Högl, MdB und stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, ihr Amt als Beiratsmitglied der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft auf Grund zahlreicher anderer, vor allem politischer Verpflichtungen niedergelegt hat.

Die weiteren Mitglieder des Beirats sind auf der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de, öffnet in einem neuen Fenster">www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de) aufgeführt.

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.07.2014 ist von der Streitwertkommission, die aus Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte besteht, überarbeitet worden. Die aktualisierte Fassung vom 05.04.2016 ist auf der 78. Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte in Nürnberg vorgestellt und zur Veröffentlichung freigeben worden.

Der Streitwertkatalog ist – entsprechend seiner Vorbemerkung – nicht verbindlich. Seine Anwendung ist nicht verpflichtend. Der Katalog stellt vielmehr ein bloßes Angebot einer Orientierungshilfe dar. Die Aussagen des Katalogs sind allein verfahrensbezogen zu sehen.

In ihrer Stellungnahme (Nr. 5/2016) hatte die BRAK die von der Streitwertkommission beabsichtigten Ergänzungen bzw. Anpassungen des Katalogs begrüßt. Denn die ständige Überarbeitung des Katalogs und dessen Anpassung an die wirtschaftlich und gesellschaftlich geprägten Veränderungen der Streitinhalte ist für die Anwaltschaft enorm wichtig. Allerdings hielt die BRAK weiterhin an ihren in ihrer Stellungnahme (Nr. 20/2013) geäußerten Bedenken zu dem ursprünglichen Katalog aus dem Jahr 2013 fest.

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Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung am 09.05.2016 unter anderem mit der Einführung einer allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte befasst und erste Strukturen und Eckpunkte kontrovers diskutiert. Während eine inhaltliche Konkretisierung der Fortbildungspflicht übereinstimmend nicht für notwendig erachtet wurde, wurde der zeitliche Umfang der Fortbildungspflicht sowie die Anrechnung der Fachanwaltsfortbildung ausführlich erörtert. Konkrete Beschlüsse wurden nicht gefasst.

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Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das BVerfG entschieden, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) insoweit nicht tragfähig ausgestaltet ist, als zwischen Strafverteidigern einerseits und anderen Rechtsanwälten andererseits unterschieden wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme 28/2015 beanstandet, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Unterscheidung zwischen Strafverteidigern einerseits und den in anderen Mandatsverhältnissen tätigen Rechtsanwälten andererseits als Abgrenzungskriterium für einen unterschiedlichen Schutz schon deshalb ungeeignet ist, weil die in Frage stehenden Überwachungsmaßnahmen nicht der Strafverfolgung, sondern der Gefahrenabwehr dienen. Deshalb sei eine solche Unterscheidung zum Schutz der Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger untauglich.

Das BVerfG hat diese Beanstandung nun aufgriffen, wonach der Schutz vor heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch § 20u BKAG ins Leere laufen würde, da im Bereich der Gefahrenabwehr eine Verteidigung noch gar nicht stattfinden kann, weil eine Straftat noch nicht begangen wurde. Es ist zu begrüßen, dass das BVerfG damit den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Bereich der Gefahrenabwehr gleich behandelt wie im Bereich der Strafverfolgung.

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Das Soldan-Institut führt seit Anfang April 2016 eine Studie über Mitarbeiter in Anwaltskanzleien durch. Die BRAK bittet daher alle Rechtsanwälte, ihre nicht-anwaltlichen Mitarbeiter über diese Befragung zu informieren und zu einer Teilnahme auf http://www.mitarbeiter-in-anwaltskanzleien.de, öffnet in einem neuen Fenster">www.mitarbeiter-in-anwaltskanzleien.de zu ermutigen. Die Teilnahme ist anonym.

Der Erfolg und die Zukunftsfähigkeit von Kanzleien hängen nicht zuletzt auch von engagierten und gut qualifizierten Mitarbeitern ab. Für die Anwaltschaft ist es unverzichtbar, mehr über Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Anwaltskanzleien zu wissen – über ihre Zufriedenheit, Probleme im Kanzleialltag, Wünsche und Erwartungen, aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Rekrutierung und Beschäftigung des Personals.

Im Rahmen der Studie wird zudem die Arbeitgeberseite befragt. Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Rechtsanwälte werden per Telefax eingeladen, sich an der Studie zu beteiligen. Alle auf diese Weise Angesprochenen werden gebeten, im Interesse der Gesamtanwaltschaft an der Befragung teilzunehmen.

Wie bei allen Studien des Soldan-Instituts werden die daraus gewonnenen Erkenntnisse nach Abschluss der Datenerhebung der Anwaltschaft umfassend zur Verfügung gestellt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Verbraucher können künftig auf ein europaweit flächendeckendes Schlichtungsangebot zugreifen. Dafür wurde die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Diese wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

Für Rechtsanwälte bestehen aufgrund dieser europäischen und nationalen Neureglungen zur alternativen Streitbeilegung neue Hinweispflichten. So sind seit dem 09.01.2016 Rechtsanwälte verpflichtet, auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzusehen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

Ausführliche Informationen zu den Hinweispflichten sowie weitere Informationen rund um die alternative Verbraucherstreitbeilegung finden Sie hier.

Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 01.01.2016 insgesamt 164.864 Mitglieder und damit 300 Mitglieder mehr als im Vorjahr, davon 163.779 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Vorjahr: 163.545), 764 RA-GmbHs und 23 RA-AGs.

Der Zuwachs der Anwaltschaft beträgt 0,17 %. Nur 11 Kammern weisen ein Wachstum der Mitgliederzahlen auf, davon nur eine Kammer von über 1 %. In 15 Kammern hat die Mitgliederzahl abgenommen.

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Zu der streitigen Frage, ob die allgemeinen Vorschriften der StPO auf das Verfahren nach § 74a BRAO sinngemäße Anwendung finden, hat das BVerfG angemerkt, dass mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zumindest erhebliche Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 146 StPO (Verbot der Mehrfachvertretung) bestehen.

In einem Verfahren auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gem. § 74a BRAO war der beschwerdeführende Rechtsanwalt von fünf Kollegen einer Partnerschaftsgesellschaft als Verteidiger beauftragt worden, nachdem jeder der fünf Kollegen mit einem gesonderten, aber gleichlautenden Bescheid eine Rüge wegen Missachtung berufsrechtlicher Bestimmungen (§ 43b BRAO, § 6 BORA) erhalten hatte. Nach Zurückweisung der Rüge hatte der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Verteidiger der fünf Kollegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragt. Das Anwaltsgericht hatte den Rechtsanwalt schließlich wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachvertretung (§146 Satz 1 StPO, § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO) als Verteidiger zurückgewiesen.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der mit dem Ausschluss als Verteidiger verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des mit § 146 Satz 1 StPO verfolgten Gemeinwohlziels verfassungsrechtlich nur schwer zu rechtfertigen ist. Im vorliegenden Fall sei im Übrigen lediglich über die Berechtigung einer Rüge - eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, deren Gehalt als Sanktion sich bereits in dem Ausdruck der Missbilligung erschöpft - zu entscheiden gewesen.

Da nach Ansicht des BVerfG das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs nicht genügend dargelegt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts allerdings nicht zur Entscheidung angenommen worden.

BVerfG, Beschl. v. 25.02.2016 - I BvR 1042/15

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weist darauf hin, dass Betroffene sexuellen Missbrauchs seit Mai 2013 einen Antrag auf ergänzende Hilfeleistungen bei der Geschäftsstelle Fonds sexueller Missbrauch stellen können. Menschen, die sexuellen Missbrauch im Familienbereich erlitten haben, können noch bis zum 30.04.2016 einen Antrag stellen. Für Menschen, die sexuellen Missbrauch im institutionellen Bereich erlitten haben, endet die Antragsfrist am 31.08.2016.

Das ergänzende Hilfesystem möchte Menschen helfen, die als Kinder und Jugendliche sexuellen Missbrauch erleben mussten und auch heute an den Folgebeeinträchtigungen leiden. Betroffene können konkrete Sachleistungen, die geeignet sind, die Missbrauchsfolgen zu mindern, im Wert von max. 10.000,-- € erhalten.

Umfassende Informationen zum ergänzenden Hilfesystem und das Antragsformular auf ergänzende Hilfeleistungen finden Sie auf der Webseite http://www.fonds-missbrauch.de/.

Rechtsanwalt Benedikt Trockel, Ennigerloh

KammerReport 2/2016 vom 21.03.2016 S. 7

Gemäß § 15 Abs. 1 FAO muss sich, wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet fortbilden. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf gemäß § 15 Abs. 3 FAO je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

Nach § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn die Fortbildung unterlassen wird.

Der Vorstand der RAK Hamm hat in der Vergangenheit auf bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres fehlende oder unvollständige Fortbildungsnachweise großzügig reagiert.

Am 16.03.2016 wurde das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Folgetag in Kraft.

Die Neuregelung sieht u.a. vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge innerhalb von einer Woche über Asylanträge entscheiden soll und dass Rechtsbehelfsverfahren in zwei Wochen abgeschlossen werden. Sollten Asylanträge abgelehnt werden, erfolgt die Rückführung direkt aus der Aufnahmeeinrichtung. Der Familiennachzug für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz wird für zwei Jahre ausgesetzt.

In Zukunft haben Asylbewerber erst dann einen vollen Anspruch auf gesetzliche Leistung, wenn sie sich vor Ort registriert haben und den neuen Flüchtlingsausweis besitzen. Gesetzliche Leistungen werden gekürzt. Ein alleinstehender Flüchtling erhält künftig 10 Euro weniger als bisher.

Weiterführender Link:

Am 07.03.2016 wurde die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) die am 01.04.2016 in Kraft treten wird, im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Verordnung bestimmt neben den Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle und die beizufügenden Unterlagen und Belege auch die von der zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde an die zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mitzuteilenden Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle. Darüber hinaus wird festgelegt, welche Information eine Verbraucherschlichtungsstelle auf ihrer Website bereitzustellen hat.

Weiterführende Links:

BGBl. 2016, S. 390 ff.

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