Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren betraf, stattgegeben. Die angegriffenen Beschlüsse hätten den Beschwerdeführer für die Einlegung des Widerspruchs auf die Selbsthilfe verwiesen, ohne konkret zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde, heißt es in der Entscheidung. Außerdem werde der Vortrag des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass er die anwaltliche Hilfe auch für die Begründung des Widerspruchs beantrage. Die pauschale Wertung, die Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer selbst wahre seine Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren ebenso effektiv wie die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreibens, verkenne, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung.

BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015 - 1 BvR 1962/11

Die Satzungsversammlung hat in der ersten Sitzung ihrer neuen Legislaturperiode am 9.11.2015 den Fachanwaltstitel für Migrationsrecht beschlossen. Der Beschluss geht auf Vorbereitungen aus der vergangenen Legislaturperiode und einer Initiative von Mitgliedern der Satzungsversammlung, darunter der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Ulrich Schellenberg und mehrere Kammerpräsidenten, zurück.

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Zum 01.01.2016 werden die Amtsgerichte Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer zusammengelegt. Zudem erfolgt im Januar 2016 der Umzug in das neue Justizzentrum. Wichtige organisatiorische Informationen zu den Sprechzeiten, zum Sitzungsbetrieb und den nutzbaren Briefkästen geben die Direktoren beider Amtsgerichte in einem gemeinsamen Schreiben. Dieses Schreiben finden Sie hier:

Bislang wurde eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO aus § 14 BORA abgeleitet. Der BGH entschied nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt.

 

In der Berufsordnung (BORA) können nur solche Pflichten normiert werden, zu deren Konkretisierung die Satzungsversammlung über § 59b BRAO ermächtigt worden ist. Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht nach Auffassung des BGH indes nicht. Insbesondere stelle § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn danach können lediglich „die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden […] bei Zustellungen“  in der Berufsordnung festgelegt werden. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei davon nicht umfasst. Ebenso scheide eine extensive Auslegung von § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO aus. Die Rechtsetzungskompetenz berufsrechtlicher Einschränkungen sei durch höherrangiges Recht begrenzt; prozessual sei es zulässig, die Mitwirkung bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu verweigern.

Die Entscheidung des BGH wird nach Auskunft der Geschäftsstelle des Anwaltssenats in zwei bis drei Wochen veröffentlicht.

 

 

BGH, Urteil vom 26.10.2015, Az. AnwS(R) 4/15

Die von Bundesjustizminister Maas eingesetzte Expertenkommission, die die Möglichkeiten einer effektiveren und praxistauglicheren und Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens prüfen sollte, hat Mitte Oktober ihren Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission, der auch Mitglieder des Strafrechtsausschusses der BRAK angehörten, schlägt unter anderem vor, dass bei schweren Tatvorwürfen oder bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage eine Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung audiovisuell aufgezeichnet werden soll. Hinsichtlich der Einführung einer audiovisuellen Dokumentation bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor Land- und Oberlandesgerichten wurde lediglich ein Prüfauftrag erteilt. Der Strafrechtsausschuss der BRAK hatte sich hier für eine Einführung ausgesprochen.

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Mitteilung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (inkl. Links auf Abschlussbericht und Anlagen)

In einer gemeinsamen Resolution haben sich Bundesrechtsanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer, Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesapothekerkammer nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrs- und Standortdatendaten von Berufsgeheimnisträgern ausgesprochen.

Der Bundestag hat am 16.10.2015 das umstrittene Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstpeicherfrist für Verkehrsdaten verabschiedet. Mit der Neuregelung werden die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten für einen bestimmten Zeitraum zu speichern, wobei zwischen Verkehrsdaten und Standortdaten hinsichtlich der Speicherdauer unterschieden wird. Die Erhebung der zu speichernden Daten ist, so heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf, nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, nämlich zur Verfolgung der in § 100g Absatz 2 StPO-E bezeichneten besonders schweren Straftaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen.


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Das Landgericht Bochum und die Rechtsanwaltskammer Hamm bieten gemeinsam eine Informationsveranstaltung für junge Juristinnen und Juristen an zu dem Thema:

"Wege in die Justiz - Richter/-innen, Rechtsanwälte/-innen und Staatsanwälte/-innen präsentieren ihren Beruf"

am

Montag, 16. November 2015, 17:00 Uhr,

Saaltrakt des Justizzentrums Bochum (Eingang Westring 8).


- Ansprache durch Justizminstister Thomas Kutschaty

- Juristinnen und Juristen aus der Praxis stellen ihre Berufe vor

- Gelegenheit zu Information und Gesprächen bei Imbiss und Getränken

Anmeldung bitte bis zum 04.11.2015 per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Die Einladung und das Programm finden Sie hier:

Das BVerfG stellt nunmehr klar, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.

 

Zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das BVerfG bereits im Jahr 2004 entschieden, dass dieser verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Danach könne die Annahme eines Honorars durch einen Strafverteidiger nur dann strafbar sein, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat habe. Leichtfertigkeit oder bedingter Vorsatz genüge nicht.

Die in dem damaligen Urteil getroffenen systematischen Erwägungen überträgt das BVerfG nun auf § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, um den Belangen und der spezifischen Situation der Strafverteidiger insbesondere im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant Rechnung zu tragen. Die Restriktionen, die das BVerfG zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB im subjektiven Tatbestand für erforderlich erachtet hat, stellen auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft ab. Diese würden weitgehend leerlaufen, wenn im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des Gefährdens oder Vereitelns der Sicherstellung, die durch den Geldfluss objektiv mitverwirklicht wäre, einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten. Wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist, bleibt allerdings den Fachgerichten vorbehalten.

Dennoch hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die gerügte Verletzung des Art. 12 GG den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht genügte und auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG keinen Erfolg hatte.

 

 

BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vorgelegt. Kritisiert wird dabei u. a. der nicht hinreichende Schutz für Berufsgeheimnisträger. Der Verzicht auf ein Speicherungsverbot stelle eine Verletzung von Art.10 Abs. 1GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG dar, heißt es in der Stellungnahme. Bei den betroffenen Kommunikationspartnern (Patienten/Mandanten, Informanten) entstünde nicht nur – wie bei der Allgemeinheit – das Gefühl, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung sei. Vielmehr gelte dies auch für einen besonders sensiblen und folglich besonders schutzwürdigen Bereich des Privatlebens (Gesundheit bzw. Verhältnis Patient/Mandant).

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In der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) an 18.09.2015 in Hamburg haben die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern ein neues Präsidium gewählt. Neuer Präsident ist der Ravensburger Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer. Er tritt die Nachfolge von Axel C. Filges, Rechtsanwalt aus Hamburg, an, der in den vergangenen acht Jahren der Kammer vorstand.

Rechtsanwalt Schäfer, Fachanwalt für Medizinrecht, engagiert sich seit fast 30 Jahren für die anwaltliche Selbstverwaltung. Von 2000 bis 2010 war er Präsident der Rechtsanwaltskammer Tübingen, seit 2007 war er einer der Vizepräsidenten der BRAK und befasste sich hier im Schwerpunkt mit berufsrechtlichen Fragen des Datenschutzes. 

Neuer Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer ist der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, RAuN Dr. Ulrich Wessels, Münster.

Die neue Besetzung des BRAK-Präsidiums lautet:
Präsident: Ekkehart Schäfer - RAK Tübingen; Vizepräsidenten: Dr. Martin Abend, RAK Sachsen, Dr. Ulrich Wessels - RAK Hamm, Dr. Thomas Remmers - RAK Celle, Ulrike Paul - RAK Stuttgart; Schatzmeister: Michael Then - RAK München.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit einer aktuellen Verlautbarung auf die von der Bundesregierung beabsichtigte Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte reagiert.
In diesem Zusammenhang geht sie unter anderem auf die Fragestellung ein, ob Syndici, die für ihre momentane Beschäftigung über eine aktuelle Befreiung verfügen, nach Inkrafttreten der geplanten Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte einen neuen Befreiungsantrag stellen müssen.

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